Finanzen / Bilanzen

Unabhängige Patientenberatung sachgerecht finanzieren!

Auf seiner Sitzung am 14.06.2023 hat der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbands zu dem am 16.05.2023 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Unabhängigen Patientenberatung (UPD) folgende Entscheidung getroffen:

„Der Verwaltungsrat hat sich in seiner Resolution vom 30.11.2022 klar und deutlich gegen die verpflichtende Finanzierung der UPD durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) positioniert.

Der Verwaltungsrat erkennt an, dass die Veränderungen, die am Ende in die Beschlussfassung im Bundestag eingeflossen sind, die Bedenken des Verwaltungsrates ansatzweise aufgegriffen haben. Nach wie vor ist es aber so, dass der GKV-Spitzenverband (also die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgebenden in der GKV) weder auf die inhaltliche Ausrichtung der UPD noch auf die haushalterischen Entscheidungen tatsächlichen Einfluss ausüben kann. Und das bei einer Aufgabenstellung, die jetzt schon millionenfach durch die gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen wird. Die Finanzierung der UPD als zusätzliche Aufgabe entspricht nicht der Auflage für alle GKV-Kassen „wirtschaftlich zu handeln“.

Der GKV-Spitzenverband wird sich deshalb, solange die genannten Bedenken nicht ausgeräumt sind, nicht an der Errichtung der Bundesstiftung UPD beteiligen, beziehungsweise mitwirken.

Über GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.

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