Weg mit Einweg
Um die Kunden über die Möglichkeit zu informieren, muss ein ausreichend großes Hinweisschild in der Nähe der Verkaufsstelle angebracht sein, das darauf hinweist, dass Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich sind oder kundeneigene Mehrwegbehältnisse befüllt werden. „Das Mehrwegangebot muss zum gleichen Preis angeboten werden, wobei selbstverständlich Pfand für die Mehrwegbehälter verlangt werden darf“, so das Expertenteam der Handwerkskammer in Mannheim. Zurücknehmen müssen die Betriebe nur die Mehrwegbehälter, die sie selbst in Umlauf gebracht haben.
Für Kleinunternehmen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 80 Quadratmetern und nicht mehr als fünf Beschäftigten gibt es eine Ausnahmeregelung. Diese müssen nicht zwingend Mehrwegbehälter anbieten. „Als Alternative kann ein Angebot gemacht werden, von Endverbrauchern selbst mitgebrachte Behältnisse zu befüllen“, teilt die Umweltberatungsstelle mit. Hierzu sind ebenfalls Hinweisschilder mit entsprechender Information anzubringen.
Fragen zum Verpackungsgesetz beantwortet das Team der Umwelt- und Technologieabteilung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald unter Telefon 0621 18002-153.
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