Verbraucher & Recht

BGH: Kostenlose Umbuchung bei annulliertem Flug möglich

Fluggesellschaften dürfen ihren Kunden keinen Aufpreis berechnen, wenn diese aufgrund eines annullierten Fluges zu einem späteren Zeitpunkt umbuchen möchten und Plätze verfügbar sind. Ein Verbraucherverband hatte gegen eine Luftverkehrsgesellschaft vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklagt, die aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 zahlreiche Flüge storniert hatte – und Recht bekommen hat. Der BGH-Senat stimmte dem Verbraucherverband zu und entschied nach Medienberichten, dass der gewünschte Ersatzflug der betroffenen Fluggäste nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich gebuchten Flug stehen muss (Az.: X ZR 50/22). Die Fluglinie argumentierte, es dürfe kein unbegrenztes und kostenloses Umbuchungsrecht geben. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet das Urteil als großen Fortschritt in der Verbraucherrechtsprechung. Dr. Stoll & Sauer bietet für Reisende, die Probleme mit Fluggesellschaften, Veranstaltern oder Hotels haben eine kostenlose Erstberatung im  Online-Check an. Mehr Infos zum Thema Reiserecht gibt es auf einer speziellen Website.

Lufthansa verlangte 3000 Euro für Umbuchung

In den Sommerferien erfreuen sich Flug- und Pauschalreisen großer Beliebtheit. Doch oft funktioniert die von langer Hand geplante Reise nicht so wie gewünscht. Flüge werden annulliert, Lotsen streiken, das Hotel entspricht nicht den Vorstellungen – kurzum, man fühlt sich um Erholung und Geld gebracht. Wichtig bei allem Ärger ist jedoch: Verbrauchern dürfen sich nicht alles gefallen lassen. Und sie müssen ihre Rechte wahrnehmen. Ein Verbündeter an ihrer Seite ist der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner oft verbraucherfreundlichen Rechtsprechung.

Ganz aktuell hat das Gericht laut Medienberichten vom 25. Juli 2023 in zwei Fällen Folgendes entschieden: Eine Fluggesellschaft darf ihren Kunden keinen Aufpreis berechnen, wenn diese aufgrund eines annullierten Fluges zu einem späteren Zeitpunkt umbuchen möchten und Plätze verfügbar sind. Hintergrund des Urteils war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Lufthansa. Diese hatte wegen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 zahlreiche Flüge storniert.

Ein Kunde, der Ende März 2020 Flüge von München nach Toulouse und zurück gebucht hatte, wollte auf Mitte Juli 2020 umbuchen. Ein weiterer Fluggast hatte über Ostern 2020 von Stockholm über Frankfurt nach Buenos Aires und zurückfliegen und nach Annullierung seines Fluges auf Dezember 2020 oder auch März 2021 ausweichen wollen. Die Fluggesellschaft hatte dafür einen Aufpreis von im ersten Fall 75 Euro und im zweiten Fall von 3000 Euro verlangt – zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.

Bei Flugannullierung haben Verbraucher Anspruch auf Hilfe

Wenn eine Familie am Flughafen steht, sich auf den Flug in die Sonne freut und dann der Flug aufgrund beispielsweise eines Streiks annulliert wird, ist dies ein schwerwiegender Vorfall im Familiensommer. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erläutert folgende Möglichkeiten, die Verbrauchern im Ernstfall zur Verfügung stehen:

  • Verbraucher sollten sich bei der Fluggesellschaft melden und auf eine alternative Beförderung, also einen Ersatzflug, drängen. Dies kann jedoch dazu führen, dass der Ersatzflug erst am nächsten Tag stattfindet. In diesem Fall ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Betreuungsleistungen anzubieten. Abhängig von der Wartezeit können dies kostenlose Mahlzeiten und Getränke sein. Wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder sogar später stattfindet, muss die Fluggesellschaft eine Unterkunft im Hotel inklusive Shuttleservice zum Flughafen organisieren. Wenn sich das Unternehmen weigert, angemessene Versorgung und Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sollten die Reisenden unbedingt Rechnungen und Quittungen aufbewahren, da die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen von der Airline zurückgefordert werden können. Zudem haben Verbraucher nach der Fluggastrechteverordnung Anspruch auf sogenannte Ausgleichsleistungen zwischen 250 und 600 Euro. Die Fluggesellschaft kann diese Ausgleichsleistungen verweigern und auf außergewöhnliche Umstände hinweisen. In einem solchen Fall empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.
  • Reisende können auch den Flugpreis zurückfordern, wenn der Flug ausfällt. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Reisegutscheine müssen nicht akzeptiert werden, es sei denn, der Fluggast stimmt schriftlich zu. Es ist wichtig zu beachten, dass bei Rückforderung des Flugpreises die Verbraucher selbst für die Organisation eines anderen Fluges oder einer Fahrt in den Urlaub oder nach Hause verantwortlich sind. Dabei sollten die anfallenden Kosten berücksichtigt und ermittelt werden, bevor die Airline zur Rückerstattung des Flugpreises aufgefordert wird. Ebenso haben Fluggäste hier Anspruch auf Ausgleichsleistungen, es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich durch rechtzeitige Information oder außergewöhnliche Umstände entlasten. Bei einem Streik des eigenen Personals kann sich die Fluggesellschaft nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter der Ansprechpartner

Falls der Flug Teil einer Pauschalreise ist, sollten sich Verbraucher an ihren Reiseveranstalter wenden und auf eine Lösung mit einer anderen Fluggesellschaft oder auf einen späteren Flug drängen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) betont, dass Reiseveranstalter bei Pauschalreisen auch bei Streiks die Verantwortung für die entstehenden Kosten durch Verspätungen tragen. Dies beinhaltet unter anderem Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate. Daher ist es von Bedeutung, den Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufrechtzuerhalten und beispielsweise auf eine Unterkunft für die Nacht zu bestehen, wenn keine Ersatzmaschine am selben Tag startet. Bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden kann zudem der Reisepreis gemindert werden. Die Verspätung muss unverzüglich beim Reiseveranstalter gemeldet werden, und der Tagesreisepreis kann ab der fünften Stunde um fünf Prozent pro Stunde bis maximal 20 Prozent reduziert werden.

Was, wenn das Sicherheitspersonal streikt oder bummelt?

Wird der gebuchte Flug verpasst, weil die Sicherheitskontrollen sich verzögern, wird es komplizierter. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten, die häufig an private Firmen ausgelagert -werden. Die Fluggesellschaften haben darauf keinen Einfluss. Wer jedoch aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, kann vom Bund Schadensersatz verlangen. Um für seinen notwendig gewordenen Ersatzflug Geld zu erhalten, muss der Verbraucher jedoch rechtzeitig am Check-in erscheinen und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufsuchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten an den von der Bundespolizei durchgeführte Passagierkontrollen. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer prüft für betroffene Verbraucher im kostenlosen Online-Check die Chancen auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Bundesrepublik.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien in Deutschland. Mit der Expertise von 37 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise-, Erb-, Versicherungs-, Sozial-, Wohn- und Mieteigentums- , Handels- und Gesellschafts- sowie Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.

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