Bis 31. Juli bewerben: Ausschreibung Forschungsförderung Gesundheitsfachberufe
Voraussetzung
Bewerber sollten Mitglied der DIVI oder einer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaft sein, die Intensivmedizin und/oder Notfallmedizin als einen der fachlichen Schwerpunkte ausweist bzw. Mitglied der DIVI ist.
Über die Stipendienvergabe entscheidet ein Komitee der DIVI-Stiftung.
Der Einsendeschluss für die Bewerbung ist der 31. Juli 2023.
Bewerbung einreichen
Bewerber nutzen bitte unser Online-Antragsformular für die Forschungsförderung. Der Antrag sollte folgende Angaben erhalten:
- Beschreibung des Projektes
- Beruflicher Werdegang und Aktivitäten
- Tätigkeit in der Intensivmedizin und/oder Notfallmedizin
Bisherige Preisträger
2022
Dr. Anna-Henrikje Seidlein
„Möglichkeiten und Formen der Einflussnahme auf den Patient_innenwillen auf der Intensivstation: Die Perspektive von Mediziner_innen und Pflegefachpersonen“
2021
2020
Preisvergabe ausgesetzt. Vergabe eines Sonderförderpreises an die Stiftung Bergwacht für den Ausbau eines "Bergwetterraums".
2019
Maria Brauchle, Diplom-Gesundheits- und Krankenpflegerin
"Kinder als Besuchende auf der Intensivstation – eine internationale Erhebung in Österreich, der Schweiz, Deutschland und Luxemburg"
2018
David Häske, MSc MBA
"Empirische Analyse zu Maßnahmen durch Notfallsanitäter"
2017
Prof. Dr. Dietlind Tittelbach-Helmrich
"Delegation ärztlicher Leistung in der Notaufnahme"
Die 1977 gegründete Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ist ein weltweit einzigartiger Zusammenschluss von mehr als 3.900 persönlichen Mitgliedern und 19 Fachgesellschaften aus Anästhesiologie, Chirurgie, Innerer Medizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Neurologie und Neurochirurgie. Ihre fächer- und berufsübergreifende Zusammenarbeit und ihr Wissensaustausch machen im Alltag den Erfolg der Intensiv- und Notfallmedizin aus.
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und ist damit ein nicht-wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 ff BGB.
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