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„Flutzulage“ auch für Landesbeschäftigte gefordert

Pünktlich zur morgigen auswärtigen Ministerratssitzung und zum Kabinettsbesuch an der Ahr hat der dbb rheinland-pfalz Ministerpräsidentin Malu Dreyer dazu aufgefordert, in fürsorglicher Verantwortung für das Landespersonal in allen 2021 von der Flut betroffenen Landesteilen statusgruppenübergreifend eine Zulage vorzusehen.

Auch im Landesdienst sind aus Gewerkschaftssicht flutbedingt ungewöhnlich große Aufgabenvolumina zu stemmen, die sich aus der Summe der originären Verwaltungsaufgaben und der Mehraufgaben ergeben, die dem jahrelangen Wiederaufbau geschuldet sind.

Auch im Landesdienst liegt flutbedingt in den heimgesuchten Gebieten insbesondere Personalbindungs- und auch Personalgewinnungsbedarf vor, der sich nochmals deutlich von der Situation in anderen, nicht flutbetroffenen öffentlichen Dienstbereichen abhebt.

dbb Landesvorsitzende Lilli Lenz: „Das Flutereignis und seine Nachwirkungen belasten das krisenbedingt physisch und psychisch gebeutelte Personal nicht nur im Dienst der Kommunen, sondern auch im Dienst des Landes schwer. Aus unserer Sicht am wirkungsvollsten und praktikabel wäre eine fürsorgliche Nachzeichnung der für die Kommunen gefundenen Lösungen, und zwar ohne hohe formale Hürden im Einzelfall.“

Zu befürchten sei sonst eine Verschärfung der Personalabwanderung weg aus den flutbetroffenen Gebieten hin zu anderen öffentlichen Arbeitgebern oder in die Privatwirtschaft.

Hintergrund:

Im Sinne von Anerkennung und Wertschätzung sowie aus Gründen der dringend erforderlichen (Fach-)Personalbindung können Kommunalbeschäftigte und Kommunalbeamtinnen/-beamte in den von der Flutkatastrophe 2021 an der Ahr betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften unter bestimmten Bedingungen Zulagen erhalten.

Tarifrechtlich wurde die seit 2008 eingeführte Arbeitsmarktzulage zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erweiternd in Gestalt einer befristeten Flutzulage für anwendbar erklärt, die bis zu zehn Prozent der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe betragen darf (statt bis zu 20 Prozent wie im Grundmodell).

Beamtenrechtlich wurde durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 22.12.2023 (GVBl. S. 483) eine temporäre Erhöhung des jeweiligen Ausgabenbudgets des § 45 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz – Sonderzuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit – für die flutbetroffenen kommunalen Gebietskörperschaften im Landkreis Ahrweiler zugelassen.

Entsprechendes lehnt die Landesregierung für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Beamtinnen/Beamte im Landesdienst bislang ab.

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