Häusliche Gewalt ist immer eine Kindeswohlgefährdung
Aus Sicht der Deutschen Kinderhilfe muss hier noch genauer hingeschaut werden. Denn laut BKA sind 80 Prozent der Gewaltopfer Frauen, 78 Prozent der Täter Männer. Sechzig Prozent waren aktuelle, vierzig Prozent Ex- Partner.
Warum ist das wichtig? Weil hier eine Opfergruppe völlig unberücksichtigt bleibt, die wie (in den überwiegenden Fällen) die Mütter von Gewalt betroffen ist, die Kinder.
„Es ist ehrenwert, wenn Bundesinnenministerin Nancy Faeser im Zusammenhang mit diesen alarmierenden Zahlen verlangt, dass Gewalttäter nach dem ersten gewaltsamen Übergriff nicht vom Radar verschwinden dürfen, sondern der Wohnung verwiesen werden müssen“, so Rainer Becker, Ehrenvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe- die Kindervertretung e. V. „Was aber nützt das, wenn gleichzeitig Jugendämter und Familiengerichte ins solchen Fällen verlangen, dass die Gewalttäter sofort und regelmäßig Umgang mit ihren Kindern haben müssen“, fragt Becker.
Die Mütter werden auf diese Weise nicht selten auch noch ein weiteres Mal zu Opfern von Schlägen durch ‚strukturell angelegte‘ Gewalt von Jugendämtern und Familiengerichten. Wehren sie sich gegen diese erzwungenen Umgänge, wird ihnen nicht selten nach der erlittenen Gewalt vorgehalten, dass sie dem anderen (schlagenden) Elternteil gegenüber „bindungsintolerant“ seien, da sie Umgangskontakte zwischen dem Gewalttäter und den Kindern behindern würden.
„Da mutet es für mich fast sarkastisch an, wenn Frau Faeser sagt, ‚Keine Frau dürfe sich schämen, Gewalttäter anzuzeigen‘. Nur geht es hier nicht um Scham, sondern um die blanke Angst der Mutter, durch die geschilderte gängige Praxis von Jugendämtern und Familiengerichten, die eigenen Kinder regelmäßig in die Obhut des Gewalttäters geben zu müssen und schlimmstenfalls sogar das Sorgerecht an ihn zu verlieren“, kritisiert Becker.
Dabei ist es nicht nur normal, einem schlagenden Elternteil gegenüber (bindungs-) intolerant zu sein, sondern gesetzeskonform. So ist der geschlagene Elternteil nach § 171 Strafgesetzbuch sogar verpflichtet, sein Kind vor nicht ungefährlichen Umgängen mit einem Schläger/einer Schlägerin zu schützen.
Die derzeitig gehäufte familienrechtliche Praxis nach häuslicher Gewalt Umgänge durchzusetzen, unterläuft damit auch strafrechtliche Ermittlungen und Gefahren verhindernde Maßnahmen. Das wiederum ist ein klarer Verstoß gegen den Artikel 31 der Istanbul-Konvention zum Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt auch bei Umgangs- und Besuchskontakten Seit über 5 Jahren ist Deutschland zur Umsetzung der Istanbul Konvention, die den Rang eines Bundesgesetzes hat, verpflichtet. Wie defizitär dies geschieht, skizziert die geschilderte Umgangs- und Sorgerechtspraxis.
„Deutschland muss sich endlich eindeutig zur Istanbul Konvention bekennen, und zu diesem Bekenntnis gehören Taten und nicht nur „Worte zum Sonntag beziehungsweise anlässlich von Presseterminen wie heute“, fordert daher Rainer Becker. „Es darf daher nicht länger getrennt werden zwischen partnerschaftlicher Gewalt und Kindeswohlgefährdung und Richter und MitarbeiterInnen von Jugendämtern dürfen nicht länger allein gelassen werden mit der Pflicht, auszulegen, was eine Kindeswohlgefährdung ist und was nicht. Das erzeugt nicht hinnehmbare Risiken und Gefährdungen – zu Lasten der betroffenen Kinder.“
Becker verweist auf unser Nachbarland Frankreich, bei dem im „Code civil“ geregelt ist, dass Elternteilen, die die in Gegenwart der zur Familie gehörenden Kinder körperliche oder psychische Gewalt gegen den Partner ausgeübt haben, die elterliche Sorge entzogen wird.
„Deutschland ist bei familienrechtlichen Entscheidungen zu täterfreundlich“, konstatiert er. Das muss sich aus seiner Sicht schnellstens ändern.
Weitere Einzelheiten zum Thema können folgendem Interview unter https://youtu.be/2ZG4UkZDcsUb entnommen werden.
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