Kein LV-Widerrufsrecht bei geringfügigen Fehlern von Versicherern
Der konkrete Fall betraf eine Versicherungsnehmerin, die im Jahr 2002 zwei Lebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen hatte. Sie kündigte die Verträge in den Jahren 2016 und 2017 und versuchte ein Jahr später, die Verträge gemäß den damals geltenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes rückabzuwickeln. Sie argumentierte, dass die Belehrung zum Widerspruchsrecht fehlerhaft gewesen sei, da darin verlangt wurde, den Widerruf in Schriftform mit Unterschrift einzureichen, obwohl die Textform ohne Unterschrift ausgereicht hätte.
Der BGH entschied, dass ein geringfügiger Fehler in der Widerrufsbelehrung nicht ausreicht, um eine Rückabwicklung zu begründen. Das Gericht argumentierte, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, wenn der Versicherungsnehmer durch den Fehler nicht in der Möglichkeit beeinträchtigt werde, das Widerrufsrecht unter denselben Bedingungen wie bei korrekter Belehrung auszuüben. Es handele sich dabei um eine nur geringfügige Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung, die letztlich keine Auswirkungen auf den Kunden habe.
Mit diesem Urteil setzt der BGH klare Grenzen für den Widerruf von Lebensversicherungen bei geringfügigen Fehlern in der Belehrung. Kunden können ihren Vertrag nicht allein aufgrund solcher Fehler rückabwickeln lassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten und die Rechte der Versicherungskunden auswirken wird.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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