Kein „neu für alt“-Abzug bei Brillenreparatur nach Unfall
Gemäß dem "neu für alt"-Prinzip wird bei der Schadensregulierung üblicherweise der Zeitwert des beschädigten Gegenstands berücksichtigt, nicht der Neuwert. Dabei wird oft ein Abzug für die Nutzungsdauer des Gegenstands vorgenommen. In einem konkreten Fall argumentierte der Haftpflichtversicherer, dass die Brillengläser des Geschädigten vor dem Unfall bereits eine gewisse Nutzungsdauer aufwiesen und deshalb ein Abzug gerechtfertigt sei.
Das Amtsgericht Schwandorf urteilte jedoch zugunsten des Geschädigten und entschied, dass der Austausch der Brillengläser nach dem Unfall notwendig war und kein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden durfte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Brillengläser als Verschleißteile betrachtet werden können und bei Beschädigungen ein Austausch erforderlich ist, unabhängig von einer möglichen Nutzungsdauer.
Dieses wegweisende Urteil verdeutlicht, dass die Anwendung des "neu für alt"-Prinzips nicht immer gerechtfertigt ist und die Rechte der Verbraucher gestärkt werden. Insbesondere bei Gegenständen wie Brillen, die eine begrenzte Lebensdauer haben und bei Beschädigungen nicht mehr funktionsfähig sind, ist ein vollständiger Ersatz ohne Abzug angemessen.
"Mit diesem Urteil wird Klarheit geschaffen und die Rechte der Verbraucher gestärkt", kommentiert Dr. Anna Müller, Rechtsexpertin der Verbraucherschutzorganisation. "Verbraucher können nun bei berechtigten Schadensfällen eine vollständige Erstattung erwarten, um ihre Brille in einen funktionsfähigen Zustand zurückzubringen."
Dennoch sollten Betroffene im Falle eines Schadens weiterhin ihre Versicherungsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre individuellen Ansprüche zu klären. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil zu einer branchenweiten Änderung der Schadensregulierung bei Brillenreparaturen führen wird.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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