OVID kritisiert Novellierung des Bundesimmissionsschutzes
Für Irritationen sorgt hingegen die Begründung für die Aufrechterhaltung des zusätzlichen Emissionsgrenzwertes. Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt es keine Hinweise auf erbgutverändernde oder krebserzeugende Eigenschaften des Lösungsmittels n-Hexan. “Die Abwägung zwischen Nachhaltigkeitszielen und Gesundheitsschutz hinkt. Die erwartete Verbesserung der Gesundheit wird ausbleiben, da die genannten krebserregenden Eigenschaften für das Ölmühlenhexan schlicht unzutreffend sind. Fakt ist, dass Ölmühlen bei der Herstellung von Speiseölen keine erbgutverändernden oder krebserzeugenden Lösungsmittel verwenden!”, so Kleinschmit von Lengefeld.
Nach einem umweltmedizinisch-toxikologischen Gutachten von 2019 geht von den Emissionen des Lösungsmittels keinerlei Gesundheitsrisiko aus, da in der Umgebung von Ölmühlen der Vorsorgewert unterschritten wird. Der für n-Hexan geltende Verdacht auf eine Beeinträchtigung der Reproduktion ist somit ausgeschlossen. “In irrtümlicher Erwartung einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung billigt der Bundestag höhere CO2-Emissionen. Wir führen dies auf ein verzerrtes Informationsbild zurück. Der zusätzliche Emissionsgrenzwert kennt in seiner derzeitigen Form nur Verlierer: Klima, Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze. Im Herbst muss der Bundesrat die wissenschaftlich nicht haltbare Entscheidung revidieren und den nationalen Alleingang stoppen”, so Kleinschmit von Lengefeld abschließend.
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