ARAG: Hitziges Reiserecht
Vom wilden Affen gebissen
Als Snack für Zwischendurch verließ der Kenia-Urlauber den Speisesaal des Hotels mit einer Banane in der Hand. Draußen auf dem Hotelgelände wurde ihm die gelbe Frucht prompt von einem wilden Affen streitig gemacht, der beherzt zubiss. Allerdings in die Hand des überraschten Hotelgastes, die die Banane hielt. Der empörte Mann verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter Schadensersatz. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man in Afrika durchaus damit rechnen muss, auf Affen zu treffen. Und da bereits am Ankunftstag vor wilden Affen auf dem Hotelgelände gewarnt wurde und Schilder vor dem Restaurant darauf hinwiesen, keine Nahrungsmittel aus dem Restaurant mitzunehmen und keine Affen zu füttern, hatte der Gebissene das Nachsehen (Amtsgericht Köln, Az.: 138 C 379/10)
Wer stinkt, fliegt raus!
So zumindest sehen es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der British Airline vor, wonach Passagiere mit extremem Körpergeruch vom Flug ausgeschlossen werden dürfen. So erging es auch einem Urlauber, der seinen Rückflug von Hawaii nach Deutschland nicht antreten konnte, weil er vom Flugpersonal kurzerhand aus dem Flieger geworfen wurde. Eine Sitznachbarin hatte sich über seinen Körpergeruch beschwert. Da er keine Wechselkleidung im Handgepäck hatte und seine Koffer bereits verstaut waren, musste der Mann wohl oder übel aussteigen und den nächsten Flieger am nächsten Tag nehmen. Doch seine Klage auf Schadenersatz von mehr als 2.000 Euro für entgangene Urlaubsfreuden, Verdienstausfall und eine Hotelübernachtung wurde nach Information der ARAG Experten in der ersten Instanz gänzlich zurückgewiesen. Das anschließend angerufene Oberlandesgericht sprach ihm immerhin die Erstattung der Hotelkosten zu. Vielleicht wäre mehr drin gewesen. Aber da der Übel-Riecher nicht zum mündlichen Verhandlungstermin erschienen war und sich stattdessen mit einer fadenscheinigen Ausrede entschuldigte, fällten die Richter ein Versäumnisurteil, was ihm lediglich die rund 260 Euro Hotelkosten einbrachte (OLG Düsseldorf, Az.: I-18 U 110/06).
Von Liegen, Handtüchern und fliegenden Fäusten
Vor allem Deutschen und Engländern wird nachgesagt, dass sie des Nachts oder spätestens am frühen Morgen an den Hotelpool schleichen, sprinten oder sich notfalls mit Fäusten durchkämpfen, um die besten Liegen zu reservieren. Doch ob Handtuch, Buch oder Fotokamera auf der Liege platziert werden: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass damit kein Besitz an der Liege erworben wird. Ist die reservierte Liege für einen längeren Zeitraum offensichtlich verwaist, darf jeder andere Hotelgast die Gegenstände von der Liege entfernen und das begehrte Möbelstück selbst nutzen. Im Streitfall entscheidet der Hotelinhaber, der das Hausrecht hat. Beim Entfernen von Handtuch und Co. sollten Urlauber allerdings vorsichtig vorgehen. Geht dabei etwas kaputt, muss der Schaden ersetzt werden. Anders liegt der Fall, wenn für Liegen eine Gebühr entrichtet werden muss. Wer zahlt, darf die Liege exklusiv für den vereinbarten Zeitraum nutzen – oder eben auch leer stehen lassen. Ein Reisemangel liegt laut ARAG Experten übrigens nicht vor, wenn nicht für jeden Hotelgast eine Liege vorgehalten wird. In einem konkreten Fall führte eine Urlauberin zahlreiche Mängel an und wollte eine Reisepreisminderung erreichen. Die Vorwürfe reichten von einem zu kleinen Hotelzimmer über einen zu beschwerlichen Weg zum Hotelstrand bis hin zu einem angeblichen Missverhältnis von 91 Zimmern zu 70 Pool-Liegen. Doch trotz der umfangreichen Mängelliste bekam sie nur in Teilen Recht: Lediglich das zu kleine Hotelzimmer erkannten auch die Richter als unzureichend an. Der Weg zum Hotelstrand über eine steile Treppe und auch die Anzahl der Pool-Liegen waren hingegen kein Grund zur Minderung (Amtsgericht Duisburg, Az.: 51 C 5236/06). Auch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man damit rechnen muss, am späten Vormittag keine Pool-Liege mehr zu bekommen.
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