Kritik an Gebührenberechnung entspricht nicht den Tatsachen
Im Einzelnen äußerte Sommer sich zu folgenden Aspekten:
Vergleichbarkeit von Gebühren
"Der alljährliche Gebührenvergleich vom Bund der Steuerzahler führt mehrfach in die Irre. Insbesondere bei den Abfall- und Abwassergebühren kann die Höhe der Gebühr nur bei Städten und Gemeinden verglichen werden, die über eine deckungsgleiche geographische Ausgangslage und das gleiche Leistungsangebot verfügen.
Eine im Bergischen Land liegende Gemeinde mit zahlreichen Ortsteilen muss bei der öffentlichen Kanalisation und Abfallentsorgung pro Einwohner viel mehr Aufwand betreiben als eine Gemeinde, die kompakt besiedelt ist und keine Berge und Täler hat. Wer mehr Aufwand hat und ein größeres Leistungsspektrum anbietet, hat auch mehr Kosten, die umzulegen sind."
Zusätzlicher Aufwand durch den Klimawandel
"Hinzu kommt, dass durch den zunehmenden Klimawandel vermehrt Starkregenereignisse aufgetreten sind. Dieses erfordert in einigen Städten und Gemeinden weitere, abwassertechnische Investitionen in die Klimaanpassung, um Grundstücke vor Überschwemmungs- und Überflutungsschäden zu schützen."
Zum Abfuhrrhythmus
"Die Kommunen wissen am besten, wo eine Änderung des Abfuhrrhythmus sich mit dem Bedarf der Menschen vor Ort deckt. Bei einer Streckung muss in jedem Fall der Hygiene- und Seuchenschutz berücksichtigt werden, so dass Biotonnen mit gekochten Speiseresten im Hochsommer in kürzeren Zeitabständen entleert werden."
Zum Vorwurf, Städte würden sich bereichern
"Vorwürfe, die Städte und Gemeinden würden versteckte Gewinne einfahren, sind unzutreffend. Die Kommunen halten sich bei der Berechnung ihrer Gebührensätze konsequent an die jüngsten Änderungen des Kommunalabgabengesetzes NRW.
Außerdem ist zu bedenken, dass auch bei öffentlichen Anlagegütern langfristig die Kosten steigen. Ein Kanal, der auf mindestens 50 Jahre abgeschrieben werden muss, kostet in der Wiederbeschaffung im 51. Jahr nicht das gleiche.
Der Landesgesetzgeber hat mit der Änderung des § 6 KAG NRW Ende 2022 erstmalig punktgenaue Vorgaben geschaffen, weil das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) in seinem Urteil vom Mai 2022 zu erkennen gegeben hatte, dass die Altregelung zu unkonkret war.
Für eine faire Bewertung der Abfall- und Abwassergebühren empfiehlt es sich, einmal die Jahresgebühr durch 365 Tage zu teilen. Liegt die Jahres-Abfallgebühr für ein Grundstück zum Beispiel bei 365 Euro, so beträgt die Abfallgebühr pro Tag 1 Euro. Im Vergleich zu anderen täglichen Ausgaben, wozu auch Strom und Gas gehören, ist dies immer noch ein verträglicher Preis für eine kommunale Dienstleistung, die Tag für Tag zuverlässig in Anspruch genommen werden kann."
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