Videoaufzeichnung eines Unfalls durch eine stationäre Kamera ist nicht verwertbar
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls. Sein Fahrzeug soll bei der nächtlichen Durchfahrt eines LKW in einer engen Straße beschädigt worden sein. Als Beweis brachte er eine Videoaufzeichnung einer Kamera, die permanent den Grundstücksbereich sowie den Bereich der dahinterliegenden Straße überwachte. Somit zeichnete sie auch die Vorbeifahrt des LKW auf. Das Video würde eine Kollision mit seinem Fahrzeug zeigen, und stützte sich zusätzlich auf ein Sachverständigengutachten, um den Schaden nachzuweisen.
Die Beklagte widersprach der Verwertung des Videos als Beweismittel. Sie argumentierte, dass die dauerhafte Aufzeichnung ohne konkreten Anlass gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Das sah Amtsgericht genauso und entschied, dass das Video aufgrund eines Datenschutzverstoßes nicht verwertbar sei. Damit wurde die Klage abgewiesen. Die permanente Aufzeichnung des gesamten Außenbereichs durch die Kamera am Haus verstoße insbesondere unter dem Aspekt der fehlenden Erforderlichkeit gegen Datenschutz. Aufgrund dieses Verstoßes sei ein Beweisverwertungsgebot zu beachten. Der Kläger habe den unfallbedingten Schaden auch nicht allein mit dem Sachverständigengutachten nachweisen können.
Diese Entscheidung hat nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte Bedeutung für die Praxis im Umgang mit Videoaufzeichnungen als Beweismittel in Verkehrsunfallprozessen. Betroffene sollten sich daher im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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