Finanzen / Bilanzen

Arbeitnehmerüberlassung: Tariflich geringere Vergütung für Leiharbeitnehmer wirksam

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie die Stammbelegschaft des Entleihers haben, kann ein Tarifvertrag abweichen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 31. Mai 2023 die übliche tarifliche Schlechterstellung bei der Bezahlung von Leiharbeitern gegenüber Stammbeschäftigten bestätigt. Die Gründe für und die Folgen aus der Entscheidung erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin war bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt und im Jahr 2017 für ein Unternehmen im Einzelhandel tätig. Sie verdiente dabei 9,23 Euro pro Stunde. Vergleichbare Stammarbeitnehmer des Einzelhandelsunternehmens dagegen erhielten einen Stundenlohn von 13,64 Euro. Die Klägerin verlangte mit der Klage nachträglich die Vergütung der Stammbelegschaft und berief sich insoweit auf den Gleichstellungsgrundsatz.

Nachdem die Klägerin bereits in den ersten beiden Instanzen verloren hatte, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser hatte im Dezember 2022 erklärt, dass Unternehmen Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlen dürfen, wenn sie diese Ungleichbehandlung in der Bezahlung anderweitig ausgleichen. Der EuGH hat die Achtung des „Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ betont.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG hat die Revision der Klägerin nun als unbegründet zurückgewiesen (5 AZR 143/19). „Es hat klargestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die gleiche Vergütung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers hat“, erklärt Roloff. Der Arbeitgeber ist nur zur tariflichen Vergütung verpflichtet, da der Tarifvertrag aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Nach Ansicht des BAG genügt dieses Tarifwerk dem geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer. Der Tarif gewährleistet auch die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten.

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