Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen: Behalten Sie die Fristen im Blick
Welche steuerlichen Regelungen gelten bei Investitionsabzugsbeträgen?
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können sich Unternehmerinnen und Unternehmer kleiner und mittelständischer Betriebe Liquidität schaffen. Die Nutzung des IAB zur Gewinnreduzierung bedeutet, dass Betriebe bereits bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten geltend machen können, noch bevor sie die Investitionen getätigt haben. „Die Steuerersparnisse können Sie so etwa zur Kreditaufnahme für die Anschaffung nutzen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Julius Behr.
Welche Vorgaben gelten für den Investitionsabzugsbetrag?
„Wer den IAB nutzen möchte, muss sich an bestimmte Spielregeln halten“, erläutert Behr. So gilt eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro als Voraussetzung. Zudem müssen Unternehmen die entsprechenden Wirtschaftsgüter mindestens in zwei Wirtschaftsjahren im Betrieb nutzen – also zumindest im Jahr der Anschaffung und bis zum Ende des ersten Folgejahres. Im Jahr der Anschaffung wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet. „Dies wird jedoch in Verbindung mit einer Minderung der Anschaffungskosten ausgeglichen, sodass sich unter dem Strich ein steuerneutraler Vorgang ergibt“, weiß Julius Behr
Welche Fristen sind jetzt zu beachten?
Für die Auflösung des Investitionsbetrags gelten bestimmte Fristen. Das bedeutet, dass Unternehmen geplante Anschaffungen, für die es Steuererleichterungen in Form des Investitionsabzugsbetrags gab, bis dahin tatsächlich getätigt haben müssen. „Sonst wird der Abzug wieder rückgängig gemacht und es fallen zusätzlich erhebliche Strafzinsen an“, führt Ecovis-Experte Behr aus. Da der Gesetzgeber diese Fristen pandemiebedingt wiederholt angepasst hat, ist der 31. Dezember 2023 nun ein wichtiger Stichtag, für all jene, die von diesem Instrument der Steuergestaltung in den Jahren 2017 bis 2020 Gebrauch gemacht haben.
Welche Sonderabschreibungsregeln sind außerdem zu beachten?
Unabhängig vom IAB können kleine und mittlere Betriebe für bewegliche Güter des Anlagevermögens – also Auto, Maschine, Rechner und Co – auch noch Sonderabschreibungen geltend machen. Voraussetzung ist auch hier, dass die betriebliche Nutzung der angeschafften Güter im Vordergrund steht. Neben der normalen Abschreibung können Unternehmen insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren gesondert abschreiben. „Wie die Sonderabschreibung dabei auf die Jahre verteilt wird, sollten Unternehmer vom Gewinn abhängig machen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Julius Behr.
Was ist darüber hinaus geplant?
Beim Thema Sonderabschreibung sind demnächst Neuerungen zu erwarten. Im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ist zu lesen, dass künftig bis zu 50 Prozent an Sonderabschreibungen möglich sein sollen.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Beachten Sie die Fristen für die Durchführung Ihrer geplanten Investition.
- Prüfen Sie, ob weitere Sonderabschreibungen in diesem Jahr für Sie infrage kommen.
- Falls Sie von Sonderabschreibungen Gebrauch machen möchten, dann besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Verteilung dabei für Sie am vorteilhaftesten ist.
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