Saisonarbeitskräfte: Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung beachten
Laut Landwirtschaftszählung arbeiteten 2020 circa 938.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft. Davon waren 275.000 als Saisonarbeitskräfte tätig. Sofern diese dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Beschäftigung die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung prüfen.
Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigung
- Die kurzfristige Beschäftigung muss laut Vertrag im Voraus auf drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
- Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich.
- Beide Alternativen – die nach Monaten oder nach Arbeitstagen berechnete zeitliche Begrenzung – stehen gleichwertig nebeneinander. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung liegen also vor, wenn eine der beiden Optionen erfüllt ist.
- Bei der Prüfung sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Arbeitgeber und Saisonarbeitskräfte keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen.
Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte
Häufig stellen Landwirte jedoch erst durch eine spätere Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung fest, dass ihre Saisonkräfte die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte bereits überschritten haben. Sie müssen dann Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Seit Januar 2022 gilt daher ein neues Meldeverfahren. Arbeitgeber müssen seitdem der Minijobzentrale mitteilen, wo die beschäftigte Saisonkraft krankenversichert ist. Im Gegenzug meldet die Behörde dem Arbeitgeber unverzüglich zurück, ob im Kalenderjahr weitere kurzfristige Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern bestand oder immer noch besteht.
Was Landwirtinnen und Landwirte beachten sollten
Die neue Regelung ist für Landwirte von Vorteil: Der Personaleinsatz ist dadurch planbarer und die Arbeitgeber können sich bei einer Verneinung von Vorbeschäftigungszeiten im Einstellungsbogen durch den Arbeitnehmer sicher sein, dass Sozialversicherer später keine Nachzahlungen fordern.
Unternehmerinnen und Unternehmer sollten jedoch unbedingt beachten, dass sie die Saisonarbeitskraft ab dem Zeitpunkt der Rückmeldung sozialversicherungspflichtig anmelden müssen, sollten bereits vorherige Meldungen eines anderen Arbeitgebers bei der Einzugsstelle vorliegen und die geplante Tätigkeit die geltende Zeitgrenze überschreiten.
„Muss ein landwirtschaftliches Unternehmen eine Saisonarbeitskraft bei der Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten melden, ergeben sich deutlich höhere Belastungen durch die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge, als wenn ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Sie sollten ihre Saisonarbeitsverträge daher dahingehend überprüfen, ob sie sich von Beschäftigten trennen können, wenn diese zu Beginn ihres kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses nicht angeben, dass sie davor schon in einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis standen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb aus Regensburg.
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