Verfahren für SWR-Intendantenwahl steht fest
Amtsinhaber Kai Gniffke tritt wieder an
Zuvor hatte der amtierende SWR-Intendant Kai Gniffke erklärt, dass er erneut für das Amt kandidieren wird. Die Wahl ist erforderlich, weil Gniffkes Amtszeit zum 31. August 2024 endet und eine Wahl laut SWR-Staatsvertrag spätestens 6 Monate vor Ablauf erfolgen muss. Der Intendant oder die Intendantin des SWR wird für jeweils 5 Jahre gewählt. Gniffke, der bis Ende 2024 auch ARD-Vorsitzender ist, hatte den Intendantenposten des Senders am 1. September 2019 übernommen.
Arbeitsgruppe bereitet Intendantenwahl vor
Eine zwölfköpfige Arbeitsgruppe – bestehend aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Rundfunkrat und Verwaltungsrat, den Ausschussvorsitzenden beider Gremien sowie den Vorsitzenden der Landesrundfunkräte – wird die Wahl in den kommenden Wochen vorbereiten. Diese AG wird die eingehenden Bewerbungen sichten, über mögliche Vorstellungsgespräche entscheiden und letztlich dem Wahlgremium bis Mitte November einen Personalvorschlag unterbreiten.
Bewerbungsfrist endet am 30. Oktober 2023
Die Stellenausschreibung wird im Online-Auftritt des Südwestrundfunks unter SWR.de sowie bei ZEIT ONLINE erfolgen. Im Ausschreibungstext wird darauf hingewiesen, dass sich der bisherige Stelleninhaber wieder bewerben wird. Die Bewerbungsfrist endet am 30. Oktober 2023.
Rundfunkratsvorsitzender Günster: Wollen Transparenz sicherstellen
Engelbert Günster, Vorsitzender des SWR-Rundfunkrats: „Eine öffentliche Ausschreibung ist weder rechtlich vorgeschrieben noch zwingend. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Gremien. Rundfunkrat und Verwaltungsrat wollen damit ein transparentes und für alle nachvollziehbares Verfahren sicherstellen.“
Verwaltungsratsvorsitzender Stechl: Ausschreibungsverfahren hat sich stets bewährt
Hans-Albert Stechl, Vorsitzender des SWR-Verwaltungsrats: „Seit der Gründung des Südwestrundfunks im Jahre 1998 ist die Stelle der Intendantin oder des Intendanten stets öffentlich ausgeschrieben worden – und zwar unabhängig davon, ob die Stelle neu zu besetzen war oder der Amtsinhaber zur Wiederwahl stand. Wir sehen keinen Grund, an diesem bewährten Verfahren etwas zu ändern.“
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