„Was zählt, sind einzig und allein geeignete Flächen“
"Die Arbeit an der Umsetzung des 1,8-Prozent-Flächenziels für die Windenergienutzung in NRW läuft auf Hochtouren. Dafür wenden der Landesentwicklungsplan sowie sechs Regionalpläne überarbeitet. Die bislang bekannten Entwürfe zeigen leider, dass weder das Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2021 noch die Vorgabe des Erneuerbare-Energien-Gesetz, dass Erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse stehen und der öffentlichen Sicherheit dienen, und auch nicht der politische Wille zum Bürokratieabbau bei den Planungsbehörden angekommen ist.
Für den weiteren politisch gewollten Ausbau der Windenergie wäre es ein Bärendienst, wenn Regionalräte ungeeignete Flächen ausweisen, um allein die numerischen Vorgaben der Landesregierung zu erreichen. Es kann auch nicht sein, dass Regionalräte eine landesgesetzliche Regelung wie die Abschaffung des 1.000-Meter-Mindestabstandes einfach aushebeln.
Was zählt, sind einzig und allein geeignete Flächen, auf den moderne Windenergieanlagen geplant und errichtet werden können, so steht es auch in der Arbeitshilfe „Wind-an-Land“ – beschlossen durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung am 3. Juli. Nur so können Industrie und Privathaushalte vom günstigen Windstrom profitieren (Wortlaut siehe unten).
Im Zweifel sollten schon jetzt mehr als die Mindestflächen ausgewiesen werden, damit die Regionalräte nicht später in aufwändigen bürokratischen Verfahren ihre Regionalpläne erneut überarbeiten müssen."
Zitat aus Arbeitshilfe „Wind an Land“:
„§ 2 EEG entfaltet seine mittelbare Wirkung im Rahmen der Planung in erster Linie bei der Flächenauswahl, indem er die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beeinflussen kann. Die voraussichtliche Eignung von Flächenausweisungen ist bereits auf Planungsebene von entscheidender Bedeutung: Flächen, auf denen Windenergieanlagen voraussichtlich nicht realisierbar sind, dürfen nicht planerisch ausgewiesen werden. Stehen Belange einer BImSchG- Genehmigung entgegen, müssen sie – soweit sie auf der Planungsebene erkennbar sind – im Rahmen der planerischen Abwägung über die Flächenauswahl berücksichtigt werden.“
Quelle:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land-gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (Seite 12, 4. Absatz)
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