Arbeitsunfähig nach Brustkrebs – Die Hürden der Berufsunfähigkeitsversicherung
Der besagte § 15 lautet wie folgt: "Als berufsunfähig ist derjenige anzusehen, der durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung auszuüben. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Berufsfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist."
Der Versicherer lehnte den Antrag der Versicherungsnehmerin ab und argumentierte, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht von dauerhafter Natur seien. Dies führte dazu, dass jegliche Verpflichtung zur Leistungszahlung abgelehnt wurde. Die Versicherungsnehmerin hingegen war der Meinung, dass den AVB (§ 15) keine Anforderung an die Dauerhaftigkeit ihrer Erkrankung zu entnehmen war. Letztendlich sah sie sich gezwungen, ihren Fall vor Gericht zu bringen.
Kommentar:
Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die entscheidende Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit, die auf dem Kriterium der Dauerhaftigkeit beruht. Um einen Anspruch auf Rente von der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen, ist eine hinreichende Prognose erforderlich, die die anhaltende Berufsunfähigkeit belegt.
Diese Anforderung ergibt sich sowohl aus der gesetzlichen Definition der Berufsunfähigkeit als auch aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die im Sinne eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind. Dies verdeutlicht, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung dazu dient, gegen Einkommensverluste aufgrund einer andauernden Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit abzusichern. In diesem Fall waren die Bedingungen der Versicherung nicht unklar formuliert und verlangten, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich von dauerhafter Natur ist. Die Gerichtsentscheidung erging daher zugunsten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit, die Bedingungen einer Versicherungspolice sorgfältig zu prüfen und im Zweifelsfall rechtzeitig rechtliche Schritte zu unternehmen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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