Jugendhilfe im Strafverfahren: Begleitung, Beratung und Betreuung erweitert
Beschuldigt in einem Jugendstrafverfahren – diese Situation löst bei jungen Menschen oft Ängste und Sorgen aus und bringt viele Fragen mit sich. Deshalb haben Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis unter 21 Jahren, die einer Straftat verdächtigt werden, während des gesamten Jugendstrafverfahrens Anspruch auf Beratung, Betreuung und Begleitung durch die Jugendhilfe im Strafverfahren. Diese Aufgabe folgt aus § 52 SGB VIII in Verbindung mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Durch EU-Richtlinien und das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) haben sich in den vergangenen Jahren die rechtlichen Grundlagen – und damit auch Aufgaben und Stellung der Jugendhilfe im Strafverfahren – erheblich verändert: Unter anderem wird diese nun frühzeitiger in das Ermittlungsverfahren eingebunden und soll behördenübergreifend mit vielfältigen Akteuren kooperieren.
„Die Arbeit im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Strafjustiz ist komplex und herausfordernd. Damit tatverdächtige junge Menschen in dieser Krisensituation durch die Jugendhilfe im Strafverfahren die bestmögliche Unterstützung und Begleitung erhalten, brauchen Fachkräfte ein größtmögliches Maß an Handlungssicherheit“, sagt Dr. Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins geben Orientierung zu den veränderten Aufgaben, die den Fachkräften der Jugendhilfe im Strafverfahren ab dem Beginn polizeilicher Ermittlungen bis zum Abschluss des Strafverfahrens obliegen. Dabei werden die zielgruppenbezogenen Aufgaben der Beratung, Begleitung und Betreuung ebenso in den Blick genommen wie die vielfältigen Mitwirkungspflichten, die die Jugendhilfe im Strafverfahren – im Interesse der jungen Menschen – gegenüber der Strafjustiz erfüllen muss. Praxisnahe Impulse stärken Fachkräfte in der gelingenden Zusammenarbeit mit den jungen Menschen sowie in der behördenübergreifenden Kooperation mit allen weiteren relevanten Akteuren.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Umsetzung von § 52 SGB VIII können Sie hier abrufen: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2023/dv-4-22_jugendhilfe_im_strafverfahren.pdf
Für Hintergrundfragen oder Interviews stehen wir gern zur Verfügung.
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