Online-Sportwetten-Anbieter muss 46.657,80 € erstatten
Für Online-Glücksspiele, zu denen auch Online-Sportwetten zählen, galt in Deutschland bis Ende Juni 2021 ein weitreichendes Verbot. Dennoch machten die Anbieter ihre Sportwetten auch für Spieler in Deutschland über deutschsprachige Webseiten leicht zugänglich. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, sind die geschlossenen Verträge nichtig und die Spieler können die Rückzahlung ihres Verlusts verlangen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Aufgrund der weit verbreiteten Werbung für Online-Sportwetten ist der Spieler davon ausgegangen, dass es sich um ein legales Angebot handelte. Dem war aber nicht so. Der Kläger hatte zwischen Mai 2013 und April 2018 mit seinem in Deutschland registrierten Account über die von der Beklagten betriebene Website an Online-Sportwetten teilgenommen. Dabei verlor er insgesamt rund 46.700 Euro.
Seine Klage hatte am LG Paderborn Erfolg. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Für Sportwetten sei zwar eine Befreiung von dem Verbot möglich gewesen, über eine solche Genehmigung habe die Beklagte im Jahr 2018 jedoch nicht verfügt. Die abgeschlossenen Wettverträge seien daher nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste, so das LG.
Dem Argument der Beklagten, dass sie bereits eine Konzession beantragt hatte, erteilte das LG Paderborn eine Absage. Denn das Veranstalten von Online-Sportwetten habe nach dem Glücksspielstaatsvertrag zwingend die Erteilung einer Konzession vorausgesetzt. „Solange diese nicht erteilt war, bestand das grundsätzliche Verbot fort. Das bloße Recht auf die (künftige) Erteilung einer Konzession kann im Verhältnis zum Spielteilnehmer aus dem verbotenen kein erlaubtes Online-Wettspiel machen“, stellte das LG Paderborn klar.
Weiter führte das Gericht aus, dass das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag dem Schutz der Spieler und der Suchtprävention diene. Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er an illegalen Online-Sportwetten teilgenommen hat. Es sei nicht erkennbar, dass er das Verbot kannte und auch die Beklagte habe nicht das Gegenteil dargelegt“, so das LG Paderborn.
„Das Verbot von Online-Glücksspielen wurde zwar zum 1. Juli 2021 gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem müssen die Anbieter zwingend eine in Deutschland gültige Lizenz haben. Spieler haben daher nach wie vor gute Möglichkeiten, ihr verloren geglaubtes Geld zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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