Verbraucher & Recht

Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt umfassend denken – auch im Familienrecht müssen Frauen effektiv geschützt werden

Den Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen am 25. November nimmt der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) zum Anlass, um neben den strafrechtlichen Aspekten des Gewaltschutzes auf die familienrechtlichen Konsequenzen von Partnergewalt aufmerksam zu machen. Häusliche Gewalt muss in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren zwingend berücksichtigt werden. „Die Istanbul-Konvention gibt uns in Art. 31 vor, was zu tun ist. Kinder und gewaltbetroffene Elternteile dürfen nicht länger durch familiengerichtliche Verfahren und Entscheidungen gefährdet werden“, sagt Ursula Matthiessen-Kreuder, Präsidentin des djb.

Vorfälle von Gewalt in Beziehungen können nach einer Trennung auf eine latente oder ganz konkrete Gefahr für den gewaltbetroffenen Elternteil hindeuten, insbesondere dann, wenn Umgangskontakte strategisch zur weiteren Gewaltausübung genutzt werden. Ein weiteres Problem ist, dass die Auswirkungen des Miterlebens sog. häuslicher Gewalt auf Kinder den befassten Institutionen – also vor allem den Jugendämtern und Familiengerichten – oftmals nicht bekannt sind oder ausgeblendet werden. Auch Gewalt, die sich gegen die Mutter richtet, betrifft Kinder unmittelbar. Die Expert*innengruppe des Europarats (GREVIO), die die Einhaltung der Istanbul-Konvention in den Mitgliedsstaaten überwacht, hat Deutschland in dieser Hinsicht bereits zu Nachbesserungen aufgefordert.

Neben der effektiveren Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen sowie ihren Kindern braucht es einen Blick auf die gewaltausübenden (Ex-)Partner und Väter. „Täter müssen auch mit den Möglichkeiten des Familienrechts für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden, damit die Gewaltspirale endet“, so Prof. Dr. Anna Lena Göttsche, Vorsitzende der djb-Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht. Eine solche Verantwortungsübernahme kann etwa durch die Teilnahme in einem Programm sog. Täterarbeit gelingen, wie sie in Art. 16 der Istanbul-Konvention vorgesehen ist.

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