Advent, Advent, der Betrieb brennt
Gesetzliche Brandschutzvorschriften beachten
Besonders in der Weihnachtszeit, aber auch im restlichen Jahr, besteht die Gefahr, dass ein Brand im Betrieb ausbricht. „Um das Risiko zu minimieren, gibt es gesetzliche Brandschutzvorschriften, an die sich Unternehmen halten müssen“, erläutert Gerhard Wegert, Experte von der NÜRNBERGER Versicherung. Die Betriebssicherheits- und Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass die Arbeitsstätte so gestaltet sein und betrieben werden muss, dass die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter gewährleistet sind. „Zusätzlich verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeber, für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen und beispielsweise Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen“, ergänzt der Experte.
Brandschutzbeauftragten festlegen
Welche konkreten Vorkehrungen die Betriebe zum Brandschutz ergreifen müssen, ist individuell unterschiedlich und zum Beispiel von Branche und Betriebsgröße abhängig. Welche Anforderungen für den eigenen Betrieb gelten, ergibt sich aus dem im Rahmen der Baugenehmigung erstellten Brandschutznachweis und aus arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Damit die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden, empfiehlt Wegert, einen Brandschutzbeauftragten für deren Umsetzung und Kontrolle zu bestimmen. Dieser muss dann eine Ausbildung gemäß vfdb-Richtlinie 12-09/01 absolvieren. Weitere Informationen zum Brandschutz finden Betriebe außerdem unter anderem auf der Website der VdS Schadenverhütung GmbH unter www.vds.de.
Konkrete Maßnahmen
Es gibt auch einige grundsätzliche Vorkehrungen, die für die meisten Betriebe verpflichtend sind. Dazu gehört beispielsweise das Anbringen von Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen an gut sichtbaren und leicht erreichbaren Stellen. „Um sicherzustellen, dass sie im Ernstfall auch einwandfrei funktionieren, sollten Arbeitgeber für die Installation unbedingt einen Fachbetrieb beauftragen“, rät der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. „Außerdem gilt: Regelmäßig entsprechend der gesetzlichen Vorgaben warten und prüfen lassen.“ Zudem sollten Unternehmen Flucht- und Rettungswege einrichten, diese deutlich kennzeichnen und einen entsprechenden Plan für Mitarbeiter und Besucher aufhängen.
Mitarbeiter unterweisen
Doch auch die besten Schutzmaßnahmen helfen nicht, wenn die Belegschaft nicht weiß, was im Ernstfall gilt. Daher sind Arbeitgeber zur Benennung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und zur Unterweisung ihrer Mitarbeiter verpflichtet. „Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine sogenannte Brandschutzordnung zu erstellen“, erklärt Wegert von der NÜRNBERGER Versicherung. „Diese enthält unter anderem die wichtigsten Hinweise zum Verhalten im Brandfall, Regelungen zur Vermeidung von Brand- und Rauchausbreitung, zum Freihalten der Flucht- und Rettungswege sowie die Aufgaben von Mitarbeitern mit besonderen Brandschutzaufgaben, beispielsweise des Brandschutzbeauftragten.“ Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Belegschaft über Notrufnummern und Meldeeinrichtungen zu informieren und regelmäßig Löschübungen durchzuführen.
Verhalten im Notfall
Bricht im Betrieb ein Brand aus, ist die wichtigste Regel: Niemals selbst versuchen, das Feuer zu löschen! Nur ausgebildete Mitarbeiter wie Brandschutzhelfer und -beauftragte können in der Entstehungsphase des Brandes ohne Eigengefährdung beurteilen, ob sie selbst eingreifen können. Der Experte rät im Ernstfall zu folgendem Verhalten: Ruhe bewahren, die übrigen Mitarbeiter über den Brand informieren und den Gefahrenbereich über die ausgeschilderten Fluchtwege verlassen. Um zu prüfen, ob alle Mitarbeiter in Sicherheit sind, können Betriebe zudem eine konkrete Sammelstelle festlegen. „Übrigens: Beim Verlassen des Gebäudes auf keinen Fall den Aufzug nutzen, da sich dieser in der Regel nicht in einem rauchdicht geschützten Gebäudeteil befindet und deshalb zur tödlichen Falle werden kann“, so Wegert.
Im Ernstfall abgesichert
Ein Brand im Betrieb ist nicht nur eine Gefahr für die Belegschaft, sondern führt meist auch zu einem hohen Sachschaden. „Unternehmen sollten daher nicht auf eine Inhaltsversicherung für das gesamte Betriebsinventar und alle Vorräte verzichten, denn vor allem für kleine und mittlere Betriebe kann ein Feuer sonst schnell existenzbedrohend werden“, rät der Experte. Die Inhaltsversicherung der NÜRNBERGER Versicherung beispielsweise schließt nicht nur die Sachwerte, sondern auch ausfallende Erträge mit ein. Alle Einrichtungen, die sich in Gebrauch befinden, werden dabei zum Neupreis ersetzt, unabhängig von Alter und Eigentumsverhältnissen. Das heißt, auch geleaste Maschinen sind beispielsweise mitversichert. „Für Schäden an der Immobilie selbst ist zusätzlich eine gewerbliche Gebäudeversicherung sinnvoll“, so Wegert. Bei der Police der NÜRNBERGER Versicherung können Firmen entscheiden, gegen welche Gefahren sie sich absichern möchten und erhalten somit den individuell passenden Schutz für die eigenen Bedürfnisse.
Klar, unkompliziert, solide.
Die NÜRNBERGER bietet ihren Kunden seit 1884 Schutz und Sicherheit. Sie ist unabhängig und kann so eine eigenständige Geschäftspolitik betreiben – mit Erfolg. Sie ist ein solider, zuverlässiger und leistungsstarker Partner mit hervorragender Finanzkraft. Mit über 4,3 Mrd. Euro Umsatz und rund 4.400 angestellten Mitarbeitern zählt die NÜRNBERGER zu den großen deutschen Erstversicherern. Sie betreibt die Lebens- und Krankenversicherung, die Schaden- und Unfallversicherung sowie das Pensionsgeschäft. An der Börse ist der Konzern über die Dachgesellschaft NÜRNBERGER Beteiligungs-Aktiengesellschaft präsent.
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