ARAG Verbrauchertipps zum Jahreswechsel
Mehr Verbraucherschutz auf Online-Plattformen
Ab Ende Februar werden digitale Dienstleister innerhalb der Europäischen Union (EU), insbesondere aber Online-Plattformen, im Rahmen des Gesetzes über Digitale Dienste (engl. Digital Service Act, DSA) zu mehr Schutz und Transparenz verpflichtet. Was bereits seit August 2023 für große Plattformen und Suchmaschinen gilt, wird dann auch auf kleinere Online-Unternehmen ausgeweitet. Zu den neuen Regeln gehört beispielsweise die Möglichkeit für Nutzer, leichter illegale Inhalte zu melden oder sich bei Verstößen zu beschweren. Die ARAG Experten weisen zwar darauf hin, dass eine Beschwerde auch bisher möglich war, oft aber nur auf komplizierten Wegen und über zahlreiche Klicks. Nun muss das Beschwerde-Management Nutzern leicht zugänglich sein und Unternehmen müssen die Beschwerde verbindlich prüfen. Eine automatisierte Antwort ist nicht mehr erlaubt. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass Plattformen jegliche Werbung kennzeichnen müssen und spezielle, persönliche Daten wie etwa ethnische Herkunft, religiöse Überzeugung oder politische Meinung nicht mehr genutzt dürfen, um personalisierte Werbung auszuspielen.
Einwegpfand auch für Milchprodukte
Wer Milch und Milchmixgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent in Einwegflaschen aus Kunststoff und Dosen statt im Tetra Pak kauft, muss ab Januar einen Pfandzuschlag von 25 Cent bezahlen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Energydrinks mit einem hohen Molke-Anteil davon betroffen sein können.
Umsatzsteuererhöhung auf 19 Prozent
Die seit der Corona-Pandemie von 19 auf sieben Prozent gesenkte Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen steigt wieder auf 19 Prozent. Auch für Gas und Fernwärme soll die Umsatzsteuer 2024 wieder auf 19 Prozent steigen. Laut ARAG Experten werden To-Go-Speisen und geliefertes Essen weiterhin grundsätzlich mit sieben Prozent besteuert.
CO2-Preis steigt
Heizen und Tanken wird im nächsten Jahr teurer. Der Grund ist eine Erhöhung des CO2-Preises von bisher 30 auf künftig 45 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. Ab 2025 sollen 55 Euro pro Tonne fällig werden. Holz ist laut ARAG Experten von der Abgabe ausgenommen. Bei Mietern muss der Vermieter bereits seit 2023 Jahr einen Teil der CO2-Kosten übernehmen. Ist die Energiebilanz des Gebäudes besonders schlecht, muss er bis zu 90 Prozent der CO2-Kosten tragen. Entspricht das Gebäude mindestens dem sehr effizienten Standard EH 55, müssen Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Mit dem Stufenmodell des Bundeswirtschaftsministeriums können Mieter prüfen, ob die Einstufung korrekt vorgenommen wurde. Zudem dürfen Mieter von ihren Vermietern Belegeinsicht verlangen, wenn sie die Berechnung des CO2-Ausstoßes nachprüfen wollen.
Neue Regelungen fürs klimafreundliche Heizen treten in Kraft
Im Rahmen des Gesetzes für Erneuerbares Heizen dürfen ab 1. Januar in den meisten Neubauten nur noch Heizungen eingebaut werden, deren Wärme zu mindestens 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammt. Die Verpflichtung gilt nur für Neubauten, für die ab Januar 2024 der Bauantrag gestellt wird. In bestehenden Gebäuden und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten laut ARAG Experten allerdings je nach Gemeindegröße Übergangsfristen bis spätestens 2028. Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputt gehen, darf sie repariert werden. Bei einer irreparablen Heizungshavarie gelten ebenfalls mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer sogar von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden. Bei der Entscheidung, welche Heizung für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist, kann der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei einer ersten Einschätzung helfen.
Guthaben aus Riester-Verträgen für Wärmepumpe
Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes, auch als Heizungsgesetz bekannt, dürfen Besitzer einer selbstgenutzten Immobilie Guthaben aus Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe nutzen. Laut ARAG Experten kann ein entsprechender „Wohn-Riester-Antrag “ ab 1. Januar 2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gestellt werden.
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