Grundsteuerwerte für durch Fluglärm belastete Grundstücke verfassungswidrig
Die Entscheidungen haben bundesweite rechtliche Relevanz, denn sie fordern die Berücksichtigung individueller Umstände bei der Ermittlung des Bodenrichtwertes, wie sie nach Meinung der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. bei einer starken Belastung einer Wohnnutzung durch Fluglärm gegeben sind.
Darüber hinaus begründen die Entscheidungen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuerrecht. Denn dies verletze den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der für das Bewertungsrecht ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung begründet. So sei bereits nicht eindeutig, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein solle und wie daher überprüft werden könne, ob die durch das Bewertungssystem erreichten Bewertungsergebnisse „relationsgerecht“ seien, also tatsächlich bestehende Wertunterschiede angemessen abbilden könnten. Gerade solche durch Fluglärm belastete und in einer nicht begehrten Lage befindlichen Grundstücke würden so überbewertet.
Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. empfiehlt den betroffenen Immobilieneigentümern im Nahbereich von Flughäfen, die Grundsteuerwertfeststellung des Finanzamtes innerhalb der Monatsfrist eingehend zu prüfen, ob individuelle Wertabschläge für die Belastung mit Fluglärm aus dem Bescheid hervorgehen und im Zweifel fristgerecht Einspruch einzulegen.
Für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg sind die Entscheidungen ohne Bedeutung. Dort sind die Bodenrichtwerte ab 2025 nicht mehr grundsteuerrelevant.
Zum Hintergrund:
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