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OLG Düsseldorf: „Top-Angebot bei GW-Inzahlungnahme“ wettbewerbswidrig. BVfK lässt Hyundai-Vertragshändler irreführende Werbung verbieten

Nur 24.874,- € sollte der neue Hyundai Ionic beim Hyundai-Vertragshändler in Krefeld anstelle der lt. Liste geforderten ca. 32.000 € kosten. Dass dieser konkurrenzlos günstige Preis nur gilt, wenn man einen Gebrauchtwagen eintauscht, erfuhr der Betrachter erst auf den zweiten Blick und selbst bei näherem Hinschauen blieben die genauen Konditionen rund um die Inzahlungnahme offen. So bemerkte das Gericht: „Der das Fußnotenzeichen auflösende Text wiederum verhalte sich nicht zu Einzelheiten einer Gebrauchtwageninzahlungnahme, sondern erläutere dem Leser, wo er nähere Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen erhalten könne. Aber auch der am Ende der Rubrik „Beschreibung“ aufgenommene Hinweis „Angebotspreis gültig bei Inzahlungnahme Ihres Gebrauchtwagens“ sei für das Verständnis der Preisangabe und des Geltungsbereichs des Angebots ohne Bedeutung.“

Das war für die Wettbewerbshüter des Bundesverbands freier Kfz-Händler (BVfK e.V.) nicht die erste Anzeige, die gegen Betriebe der Aachener Autohaus-Gruppe Thüllen wegen irrführender Werbung einging. Die Häufigkeit und Vielfalt der Tricks, eigene Angebote im Internet nach vorne zu schummeln, wie auch die kontinuierliche Verweigerung, außergerichtlichen Aufforderungen zu folgen, sich an die Regeln fairen Wettbewerbs zu halten, zwangen den BVfK letztendlich, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Doch auch der Erlass einstweiliger Verfügungen führte nicht zur Einsicht, sondern zum Versuch, die Regeln wettbewerbsrechtlich konformen Handelns mit Hilfe der Gerichte großzügiger auszulegen – notfalls „werde man bis zum BGH gehen“. Bemerkenswerterweise vertrat der gegnerische Rechtsanwalt, gleichzeitig Leiter der VDOH-Geschäftsstelle (Opel-Händlerverband), nicht nur den jetzt in beiden Instanzen verurteilten Vertragshändler (Opel, Hyundai, Peugeot u.a.), sondern auch dessen spezielle Auffassung vermeintlicher Zulässigkeit objektiv unlauterer Werbung.

Ob der BGH tatsächlich angerufen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls müsste zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich eingelegt werden, denn das OLG entschied: „Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen…“

Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7. Dezember 2023 (AZ: 2023 I-20 U 60/23)Rückfragen gerne an: pressestelle@bvfk.de

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