Rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2023/24
GAP-Förderung
Erstmals geänderter GAP-Strategieplan
Ende November genehmigte die EU-Kommission den 1. Änderungsantrag Deutschlands zum GAP-Strategieplan 2023-2027. Die neue Version des deutschen GAP-Strategieplans beinhaltet insgesamt 147 Änderungen (online unter https://t.ly/C4Zk6). Die ab dem GAP-Antragsjahr 2024 wirksamen Änderungen beinhalten neben redaktionellen und technischen Korrekturen auch punktuelle Nachbesserungen bei einzelnen Fördermaßnahmen. Dies betrifft in der 1. Säule bundesweit im Wesentlichen die Ökoregelungen und in der 2. Säule je nach Bundesland teils verschiedene Fördermöglichkeiten in den Länderprogrammen (Überblick online unter https://t.ly/u0Wc5).
Ökolandbauförderung auf GLÖZ 8 Flächen
Bei den geänderten Förderbedingungen einzelner Maßnahmen in der 2. Säule appelliert der DBV an die zuständigen Behörden der Länder, die Landwirte frühzeitig und hinreichend zu informieren. Ab 2024 sind bei den länderspezifischen Programmen zur Förderung des Ökolandbaus auf Drängen des Berufsstandes auch diejenigen Landwirtschaftsflächen uneingeschränkt und ohne Prämienkürzungen förderfähig, die von Ökolandbaubetrieben im Zuge der Konditionalität stillgelegt werden müssen (4 % nach GLÖZ 8). Der DBV fordert von den Ländern, dass diese positive Änderung des GAP-Strategieplans 1:1 in die Förderpraxis umgesetzt wird.
Zaghafte Verbesserungen bei den Ökoregelungen
Bei den bundesweit einheitlich umzusetzenden Ökoregelungen greifen ab 2024 die im GAP-Strategieplan genehmigten Anpassungen und Prämienerhöhungen durch die bereits in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (online unter https://t.ly/mXwZp). Demnach gilt die 2023 genutzte 130-Prozent-Regelung zur möglichen Anhebung der Prämien bei Unterbeantragung auch im Jahr 2024. Bei den Blühstreifen und -flächen auf Ackerflächen (ÖR 1b) und auf Dauerkulturflächen (ÖR 1c) wird die Prämie auf 200 Euro/ha angehoben. Die Prämie beim Anbau vielfältiger Kulturen (ÖR 2) liegt zur nächsten Antragstellung bei 60 Euro/ha. Die Förderung der Beibehaltung von Agroforstflächen (ÖR 3) beträgt ab 2024 200 Euro/ha. Der Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz bei Acker- und Dauerkulturen (ÖR 6a) beträgt ab dem neuen Jahr 150 Euro/ha, bei Ackerfutterflächen (ÖR 6b) 50 Euro/ha (Überblick online unter https://t.ly/ZHYxC).
Kritik und Ausblick
Insgesamt sind die Prämienerhöhungen und Nachbesserungen bei den Ökoregelungen viel zu zaghaft, um im Jahr 2024 eine deutlich verbesserte Teilnahme der Landwirte und damit eine volle Ausschöpfung des Budgets für die Ökoregelungen zu erreichen. Leider ist das für 2024 anvisierte Förderangebot aus Sicht des DBV vor allem für Betriebe mit Dauergrünland einschließlich Tierhaltung und für Gemüse-, Obst- und Weinbau unzureichend. Viele Fördersätze und auch einzelne Maßnahmenkriterien sind weiterhin viel zu wenig attraktiv. Hier werden EU, Bund und Länder weiterhin nachbessern müssen (DBV-Anliegen online unter https://t.ly/-K0S4). Bei den anstehenden Änderungen von GAP-Gesetzen und GAP-Verordnungen einschließlich des 2. Änderungsantrags Deutschlands zum GAP-Strategieplan ab 2025 fordert der DBV Verlässlichkeit auf Basis der zwischen Bund und Ländern bis 2027 geeinten GAP-Umsetzung, weitere Verbesserungen bei den Ökoregelungen und praxistaugliche Vereinfachungen bei den Kriterien der Konditionalität.
Tierhaltung
Fristende zum Betriebs- und Umbaukonzept in der Sauenhaltung
Bis zum 09.02.2024 müssen Sauen haltende Betriebe für Altbauten eine Erklärung zur Zukunft der Sauenhaltung für den Betrieb beim zuständigen Veterinäramt abgeben, um die Übergangsfrist für die Haltung von Sauen im Deckzentrum nutzen zu können. Das Datum ist das Fristende des in 2021 novellierten Absatz § 45 Absatz 11a, 11b und 15a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Aus der Meldung muss eindeutig hervor gehen, ob der Betrieb weitergeführt werden soll und mit welchem Umbaukonzept die Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen im Deckzentrum gewährleistet werden soll. In zwei Jahren, zum 09.02.2026, muss der Nachweis über einen entsprechend gestellten Bauantrag erfolgen, soweit erforderlich. Wird für den Betrieb kein Konzept vorgelegt, gilt das als Ausstieg aus der Sauenhaltung bis zum 09.02.2026.
Geschlechtsbestimmung im Ei bis zum 13. Tag
Ab dem 01.01.2024 tritt die Änderung im Verbot des Kükentötens in Kraft. Gemäß dieser Änderung sind Eingriffe zur Geschlechtsbestimmung im Ei und ein möglicher Abbruch des Brütens nun erst ab dem 13. Bebrütungstag untersagt. Die vorherige Regelung schloss derartige Eingriffe bis zum 7. Tag aus. Diese Änderung markiert die zweite Stufe des bereits seit 2022 geltenden grundsätzlichen Verbots. Entgegen den ursprünglichen Annahmen vor der im März 2023 verkündeten Entscheidung bleiben alle gängigen Selektionsverfahren auf dem Markt weiterhin erlaubt.
Verbot der Betonspalten ab 09.02.2024 für Kälber
Ab dem 09.02.2024 müssen Kälber im Alter von 15 Tagen bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat einen trockenen und weichen oder elastisch verformbaren Liegebereich zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Klarstellung der Liegeflächenanforderung durch die Bezeichnung „bequem“ fehlte bisher und wird über die Ausführungshinweise genauer definiert. Der Änderung in der Kälberhaltung durch den Bundesrats-Beschluss vom 03. Juli 2020 folgte eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Die Regelung gilt für Alt- und Neubauten sowie bereits genehmigte Ställe.
Zusatzmodul QS-Sojaplus
Ab dem 01.01.2024 stammt jedes QS-zertifizierte Futter aus zertifizierter landwirtschaftlicher Primärproduktion, welche sicherstellt, dass die sojahaltigen Futterkomponenten nachhaltig und entwaldungsfrei angebaut wurden. Das QS-Prüfzeichen steht somit nicht nur für Lebensmittelsicherheit, sondern auch für eine nachhaltigere Eiweißpflanzenstrategie. Für die LandwirtInnen bedeutet das Zusatzmodul QS-Sojaplus einen bedeutenden Schritt für nachhaltigeres Futter im Betrieb.
QM-Milch: Neue Futtermittelvereinbarung
Wesentliche Änderungen in der QM-Futtermittelvereinbarung betreffen ab 1.1.2024 den verpflichtenden Bezug von nachhaltig und entwaldungsfrei zertifiziertem Soja (z.B. nach QS Sojaplus) sowie die Verbesserung des Kontroll- und Warnsystems in Ereignisfällen. In Ereignisfällen, also beim Fund unerwünschter Stoffe in Futtermitteln, wird künftig ein detaillierterer Informationsfluss von Futtermittelunternehmen über QM-Milch direkt zu ggf. betroffenen Molkereiunternehmen gewährleistet. Es wurden außerdem ein Aktionsgrenzwert sowie ein Höchstgehalt für Aflatoxine eingeführt, die an die Stelle des bisherigen Aflatoxin-Richtwerts treten. Mit Einführung dieser Werte wird neben der Gewährleistung des Meldewesens insbesondere die Rücknahme betroffener und bereits ausgelieferter Ware geregelt.
Tierarzneimittelgesetz
Ab 2024 treten neue Regelungen in Kraft, die aufgrund der TAMG-Novelle Änderungen in der Berechnungsbasis für Kennzahlen und Therapiehäufigkeiten mit sich bringen. Die Erstellung und Vorlage eines Maßnahmenplans bei Überschreitung der Kennzahl 2 wird demnach für alle mitteilungspflichtigen Nutzungsarten ab dem 1. April 2024 fällig. Dies erfolgt nach einem Abgleich der Therapiehäufigkeiten des Erfassungshalbjahrs 2023/II mit den bis zum 15. Februar 2024 veröffentlichten Kennzahlen. Die Gesetzesänderung dient dem Zeck, Daten über Verkaufsmengen und Anwendungen von Antibiotika bei Tieren in allen EU-Mitgliedsstaaten zu erheben und diese Daten an die europäische Arzneimittelagentur (EMA) zu übermitteln. Dabei ist ein zeitlich gestaffelter Beginn der Meldung je nach Tierart vorgesehen. Die Daten für Rinder, Schweine, Hühner und Truthühner müssen ab 2024, die für weitere lebensmittelliefernde Tiere wie Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische, Pferde und Kaninchen ab 2027 an die EMA gemeldet werden. Für Hunde, Katzen und Pelztiere zieht Deutschland die Meldepflicht auf 2026 vor. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Antibiotikaanwendungen geht dabei von den TierhalterInnen auf die Tierärzteschaft über und ist unabhängig von den Mitteilungen zu Tierbestand und Tierbewegungen sowie gegebenenfalls Nullmeldungen.
Erneuerbare Energien
Baugesetzbuchänderung für Biogasanlagen
In das Baugesetzbuch wurden baurechtliche Erleichterungen für Biogasanlagen bzw. Biogasaufbereitungsanlagen im Außenbereich in §246 Absatz aufgenommen. Diese sollen die Weiterentwicklung von Biogasanlagen erleichtern und sind alle bis Ende 2028 befristet. § 246 d Abs. 3 neu: Bestehende Biogasanlagen, die privilegiert im Außenbereich errichtet wurden, können künftig zu mehr als 49 Prozent Biomasse aus nicht privilegierten Betrieben einsetzen, sofern die Biomasse im Herkunftsbetrieb als Reststoff anfällt (z.B. Gülle aus gewerblicher Tierhaltung) und der Betrieb weniger als 50 km von der Biogasanlage entfernt ist. Damit wird der Kreis der möglichen Substratlieferanten für Reststoffe erweitert. § 246 d Abs. 4 neu: Biogasaufbereitungsanlagen, die das Gas mehrerer bestehender benachbarter Biogasanlagen bündeln, die privilegiert im Außenbereich errichtet wurden, können künftig ebenfalls privilegiert im Außenbereich errichtet werden, sofern sie an einer dieser Biogasanlagen errichtet werden und dieser baulich untergeordnet sind. Gleiches gilt für Blockheizkraftwerke. Damit wird ein neuer baurechtlicher Privilegierungstatbestand geschaffen und die Errichtung von Biogasclustern zur gemeinsamen Gasaufbereitung genehmigungsrechtlich erheblich erleichtert.
Arbeits- und Sozialrecht
Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung steigen
Zum 1.1.2024 ändern sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Bereits in den beiden Vorjahren waren die Beiträge aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland deutlich gestiegen. Dieser Trend setzt sich 2024 fort. Der Beitrag in den alten Bundesländern steigt auf monatlich 301 Euro (Vorjahr: 286 Euro) und in den neuen Bundesländern zunächst auf 297 Euro (Vorjahr: 279 Euro) sowie mit dem Ende der Ost-West-Angleichung zum 1.7. 2024 auf 301 Euro. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge bundesweit einheitlich.
Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt in den alten Bundesländern ganzjährig und in den neuen Bundesländern ab 1.7.2024 bei 181 Euro (Vorjahr: 172 Euro). Bis 30.06.2024 beträgt der Höchstzuschuss in den neuen Bundesländern aufgrund des niedrigeren Beitrags zur AdL 178 Euro (Vorjahr: 167 Euro). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2024 bis zu einem jährlichen Einkommen von 12.672 Euro bzw. 25.344 Euro bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 25.344 Euro für Alleinstehende bzw. 50.688 Euro für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt. Für die neuen Bundesländer gelten bis zum 30.06.2024 folgende Werte: Höchstzuschuss bis zu einem Einkommen von 12.474 Euro (Ehepaare 24.948 Euro), kein Zuschuss ab einem Einkommen von 24.948 Euro (Ehepaare 49.896 Euro). Ab 1.7.2024 gelten dann einheitliche Werte.
Bezieher einer vorzeitigen und Regelaltersrente können weiterhin unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.555,40 Euro, bis zu der Einkommen nicht auf die Rente angerechnet werden. Für das 1. Halbjahr 2024 beträgt die Hinzuverdienstgrenze in den neuen Bundesländern 1.552,71 Euro. Und bei Witwen/Witwern ist Einkommen mindestens bis zu einem Betrag von monatlich 1.488,96 Euro anrechnungsfrei (deutschlandweit).
Seit 1.10.2022 ist eine Befreiung aufgrund eines außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens nur noch möglich, wenn das jährliche Einkommen „mehr als das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV“ beträgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Als Folge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro/Arbeitsstunde erhöht sich zum 1.1.2024 die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 Euro monatlich und die AdL-Befreiungsgrenze auf 538 Euro x 12 = 6.456 Euro p. a.
Aufgrund steigender Leistungskosten, dem Wegfall besonderer Bundesmittel und der Senkung des Einsatzes von Betriebsmitteln kommt es auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) zu deutlichen Beitragserhöhungen im Jahr 2024. Der Beitrag aktiver Landwirte steigt hier um durchschnittlich 8,1 Prozent, und in den Beitragsklassen 1 und 2 sowie 20 aufgrund gesetzlicher Vorgaben um lediglich 5,3 Prozent bzw. 5,1 Prozent. Um den gestiegenen Einkommenswerte der AELV 2024 und einem damit verbundenen Wechsel in höhere Beitragsklasse für einen Großteil der Versicherten entgegenzuwirken, wurde die Beitragsklassenspanne von 5.600 Euro auf 6.000 Euro erhöht.
Freiwillig Versicherte müssen im nächsten Jahr um 14,1 Prozent mehr Beiträge zur LKV zahlen. Trotz der Beitragssteigerungen bleibt eine Krankenversicherung in der LKV im Vergleich mit außerlandwirtschaftlichen Krankenkassen weiterhin günstig. Die vollständigen Beitragstabellen können online bei https://www.svlfg.de/beitraege-lkkwww.svlfg.de > Versicherungen & Leistungen > Krankenkasse/Versicherung & Beitrag eingesehen werden.
Hinweis: Infolge der Grundsteuerreform wird zum 1. Januar 2025 ein neuer Beitragsmaßstab für die LKV eingeführt. Bemessungsgrundlage wird dann das sogenannte Standardeinkommen, das auf jährlich aktualisierten, betriebswirtschaftlichen Daten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie des Thünen-Institut (TI) beruht.
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Die Beiträge wurden zum 1.7.2023 entsprechend den Erhöhungen in den allgemeinen gesetzlichen Pflegeversicherungen angepasst.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1.10.2022 auf 12,00 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben wurde, steigt entsprechend dem Beschuss der Mindestlohnkommission zum 1.1.2024 auf 12,41 Euro. Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 1.1.2025 auf dann 12,82 Euro.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten bestimmt sich die Entgeltgrenze seit 1.10.2022 nach einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.1.2024 auf 538 Euro und zum 1.1.2025 auf 556 Euro. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 6.456 Euro ab 1.1.2024 und 6.672 Euro ab 1.1.2025. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei diesen Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.
Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Einstiegsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Midijob), in dem die Beschäftigten einen geringeren und die Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen.
Dieser liegt
ab 1.1.2024 zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro und
ab 1.1.2025 zwischen 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
Die zum 1.1.2020 eingeführte Mindestausbildungsvergütung steigt ebenfalls zum Jahresbeginn 2024. Für im Jahr 2024 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 Euro (2023: 620 Euro). Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG auf 766 Euro (2023: 732 Euro) bzw. 876 Euro (2023: 837 Euro) an. Viele regionale Tarifverträge in der Land- und Forstwirtschaft sehen höhere Ausbildungsvergütungen vor. Diese sind insoweit auch für nicht tarifgebundene Ausbildende zu beachten, als sie um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden dürfen.
Änderungen gibt es auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 288 Euro auf 313 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 65 Euro für Frühstück sowie jeweils 124 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 265 Euro auf 278 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 225,25 Euro auf 236,30 Euro.
In der gesetzlichen Sozialversicherung steigt zum 1.1.2024 lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,6 auf 1,7 Prozent. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wurde bereits zum 1.7.2023 auf 3,4 Prozent erhöht. Kinderlose Versicherte unter 23 Jahren zahlen seitdem einen von ihnen allein zu tragenden Zuschlag von 0,6 Prozent. Versicherte mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten einen nach Anzahl der Kinder gestaffelten Abschlag.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der seit 1.1.2023 wieder 2,6 Prozent beträgt, bleibt ebenso unverändert wie der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung mit weiterhin 18,6 Prozent.
Hinweis:
Bei der Umsatzsteuerpauschalierung ist eine Absenkung des Pauschalsatzes in der Diskussion. Eine konkrete Entscheidung stand bei Redaktionsschluss noch aus.
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