Trinkgeld: Kleine Geste, große Wirkung
Rechtsanspruch auf Trinkgelder
In einigen Betrieben wird der Tipp in einer gemeinsamen Kasse gesammelt. Gibt es einen solchen „Topf“, ist der Arbeitgeber rechtlich sogar dazu verpflichtet, den Inhalt an seine Mitarbeiter zu verteilen. Denn laut Paragraf 107 Absatz 3 der Gewerbeordnung ist das Trinkgeld ein Betrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Es steht also ausschließlich den Servicekräften zu, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil feststellte (Az.: 10 Sa 483/10). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Chef ihnen auf Wunsch sogar mitteilen muss, wieviel Trinkgeld zusammengekommen ist.
Trinkgeld abgegeben oder teilen?
Grundsätzlich kann ein Mitarbeiter vom Chef nicht verpflichtet werden, sein Trinkgeld an ihn abzugeben oder in solch eine Gemeinschaftskasse einzuzahlen. Der Mitarbeiter müsste es also nicht einmal mit den anderen Servicekräften teilen, auch wenn es selbstverständlich sein sollte, seinen Tipp mit den Kollegen zu teilen, die hinter den Kulissen arbeiten, wie etwa Küchen- oder Tresenpersonal. Möglich sind allerdings einvernehmliche Regelungen über die Verteilung der Trinkgelder im Betrieb etwa in den Arbeitsverträgen oder einer Betriebsvereinbarung.
Ist Trinkgeld steuerfrei?
Für das Finanzamt ist entscheidend, ob es zwischen Gast und Arbeitnehmer eine direkte Beziehung gibt. Trinkgeld ist nach Auskunft der ARAG Experten also immer dann steuerfrei, wenn es freiwillig vom Gast und direkt an den Mitarbeiter gezahlt wird, der die Dienstleistung erbracht hat. Auch im Fall eines gemeinsamen Trinkgeld-Pools wird keine Steuer fällig, sofern der Arbeitgeber die Trinkgelder nur treuhänderisch verwaltet, es aber den Mitarbeitern überlässt, die Einzelheiten der Verteilung festzulegen.
Steuern auf Trinkgelder werden erst in dem Moment fällig, wenn es keine freiwillige Zahlung des Gastes mehr ist, sondern es beispielsweise einen Bedienzuschlag gibt, auf den ein vertraglicher Anspruch besteht. Der muss zusammen mit dem fixen Arbeitslohn in der Steuererklärung angegeben werden. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass der Gast auf diese Extrakosten explizit hingewiesen werden muss.
Keine Steuerfreiheit für Selbständige
Wer als Gastronom selbst seine Gäste bedient, muss Trinkgelder als Betriebseinnahmen versteuern. Da der Tipp den Gewinn erhöht, muss er zudem im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden.
Wie ist das Tipp-Verhalten der Deutschen?
Während in Amerika in vielen Restaurants ein Trinkgeld von mindestens 20 Prozent Pflicht ist und in Corona-Zeiten sogar die 30-Prozent-Marke erreicht wurde, ist die große Mehrheit der Deutschen laut ARAG Experten sehr viel zurückhaltender: Bei einer Rechnungssumme von 50 Euro werden zwischen zwei und fünf Euro Trinkgeld draufgeschlagen. Nur drei Prozent geben gar kein Trinkgeld. Mehr als die Hälfte der Gastronomiebesucher geben genauso viel Tipp – egal, ob sie mit Karte oder in bar bezahlen. Mehr als zehn Prozent sind bei bargeldloser Zahlung sogar etwas spendabler.
Aber nicht nur in der Gastronomie zeigen sich die Kunden Tipp-freudig, auch beim Friseur geben 56 Prozent der Kunden Trinkgeld, bei Taxifahrten lassen hingegen nur 40 Prozent ein Trinkgeld springen. Am seltensten kommen Automechaniker mit fünf Prozent in den Tipp-Genuss.
Übrigens: Wer wirklich sicherstellen möchte, dass das Trinkgeld bei der richtigen Person ankommt, sollte auch bei Kartenzahlung das Trinkgeld in bar und persönlich übergeben, denn sonst könnte das Geld auf dem Geschäftskonto des jeweiligen Betriebes landen.
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