Anordnung von Fahrverbot und Sperrfrist schließt sich regelmäßig aus
Im konkreten Fall war der Angeklagte wegen Alkohol am Steuer verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte neben der Geldstrafe auch ein sechsmonatiges Fahrverbot verhängt. Zudem entschied das Gericht auf eine zweijährige Sperrfrist, in der der Mann nicht erneut den Führerschein hätte machen können.
Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung und das Fahrverbot auf. Die Anordnung eines Fahrverbots und einer Sperrfrist komme nur in Betracht, wenn der Täter auch das Fahren mit Fahrzeugen, die ohne Führerschein gefahren werden können, unterbunden werden soll. Dies war aber in diesem Fall nicht gegeben.
Information: www.verkehrsrecht.de
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de
Telefon: +49 (30) 726152-135
E-Mail: presse@anwaltverein.de