BGH klärt Haftung bei Rückwärtsfahren mit Anhänger
Der Fall, der zur Entscheidung führte, involvierte die Klage eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, der das Zugfahrzeug eines Fahrzeuggespanns versicherte, während der Anhänger bei einem anderen Versicherer abgesichert war. Während des Rückwärtsfahrens des Gespanns wurde ein anderes Fahrzeug beschädigt, und der entstandene Schaden wurde zunächst vom Versicherer des Zugfahrzeugs reguliert. Anschließend forderte dieser jedoch die Hälfte des Betrags vom Haftpflichtversicherer des Anhängers im Rahmen eines Regresses zurück.
Die rechtliche Klarstellung des BGH, dass das Rückwärtsfahren als "Ziehen" zu interpretieren ist, mag auf den ersten Blick überraschend erscheinen. Doch es stellt sich die Frage, welche Implikationen dieses Urteil für Apotheken hat, die häufig Lieferungen mit Anhängern durchführen.
Apotheken, die regelmäßig im Straßenverkehr mit Anhängern operieren, sollten sich bewusst sein, dass die Haftungsregelung gemäß diesem Urteil den Versicherer des Zugfahrzeugs betrifft. Dies könnte Auswirkungen auf die Gestaltung der Kfz-Haftpflichtversicherung haben, die Apotheken für ihre Fahrzeugflotte abschließen. Es ist ratsam, die bestehenden Versicherungspolicen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, um etwaige Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Unfällen beim Rückwärtsfahren angemessen abzudecken.
Die Apothekenbetreiber sollten sich zudem bewusst sein, dass trotz dieser Klarstellung des BGH spezifische Umstände, wie eine potenziell höhere Betriebsgefahr des Anhängers, Ausnahmen darstellen könnten. In solchen Fällen könnte es sinnvoll sein, die Risikobewertung im Rahmen der Versicherung anzupassen und gegebenenfalls eine Beratung mit Versicherungsexperten in Erwägung zu ziehen.
Die Rechtssicherheit, die dieses Urteil bietet, ist von großer Bedeutung für Unternehmen, die regelmäßig mit Anhängern im Straßenverkehr agieren, und erfordert eine sorgfältige Prüfung der bestehenden Versicherungspolicen sowie eine proaktive Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des BGH.
Kommentar:
Überschrift: BGH-Urteil zum Rückwärtsfahren mit Anhänger: Apotheken sollten ihre Versicherung überdenken
Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs zum Rückwärtsfahren mit Anhänger hat nicht nur wichtige Konsequenzen für die beteiligten Versicherer, sondern wirft auch spezifische Fragen für Apotheken auf, die regelmäßig im Straßenverkehr agieren. Die Entscheidung, dass das Rückwärtsfahren als "Ziehen" zu interpretieren ist, stellt eine klare rechtliche Grundlage dar, die auch Apothekenbetreiber dazu veranlassen sollte, ihre bestehenden Versicherungspolicen zu überprüfen.
Apotheken, die Lieferungen mit Anhängern durchführen, sollten sich bewusst sein, dass laut diesem Urteil die Haftung bei Unfällen während des Rückwärtsfahrens dem Versicherer des Zugfahrzeugs zugeschrieben wird. Dies erfordert eine kritische Überprüfung der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungen, um sicherzustellen, dass sie angemessen vor Haftungsrisiken geschützt sind.
Obwohl das Urteil des BGH eine klare Linie zieht, ist zu beachten, dass bestimmte Umstände, wie eine potenziell höhere Betriebsgefahr des Anhängers, Ausnahmen darstellen könnten. Daher ist es ratsam, die Risikobewertung im Rahmen der Versicherung zu überdenken und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.
Die Rechtssicherheit, die dieses Urteil bietet, sollte als Anlass genommen werden, nicht nur bestehende Versicherungspolicen zu überprüfen, sondern auch eine proaktive Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des BGH in Erwägung zu ziehen. Damit können Apothekenbetreiber sicherstellen, dass sie im Falle von Unfällen beim Rückwärtsfahren mit Anhänger die bestmögliche rechtliche Absicherung genießen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.
ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
http://aporisk.de/
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de