Die schönste Zeit des Jahres ideal verlängern
Brückentag heißt das Zauberwort
Christi Himmelfahrt und der in katholischen Bundesländern sowie dem evangelischen Hessen gefeierte Fronleichnam sind die besten Beispiele: Beide Tage liegen grundsätzlich auf einem Donnerstag und der darauffolgende Freitag ist als Brückentag immer heiß begehrt. In diesem Jahr mischen noch drei Donnerstage mit: Im Schaltjahr 2024 fällt der 29. Februar auf einen Donnerstag. Ebenso wie der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit und der Reformationstag, der am 31. Oktober in den vorrangig protestantisch geprägten Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gefeiert wird. Eher katholische Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Bayern und Baden-Württemberg können sich zumindest dank Allerheiligen noch über einen freien Freitag freuen, während man in Berlin und Hessen in die Röhre guckt: ARAG Experten weisen darauf hin, dass in beiden Regionen keines der beiden Daten als Feiertag gilt.
Weniger ist mehr
Recht praktisch vor Fronleichnam liegt Pfingsten und so können Arbeitnehmer in Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen sowie in einzelnen Gemeinden Thüringens und Sachsens aus nur acht eingesetzten Tagen zwei volle Urlaubswochen machen. Neben dem XXL-Wochenende zu Ostern mit Karfreitag und Ostermontag könnte auch der Tag der Arbeit am 1. Mai zu einem mega langen Wochenende werden: Da der 1. Mai 2024 auf einen Mittwoch fällt, können Arbeitnehmer mit zwei Urlaubstagen vor oder nach dem 1. Mai eine freie Kurzwoche einlegen.
Feiertags-Spezialfälle
Weil das Neue Jahr 2024 endlich mal wieder auf einen Montag fällt, wird die erste Arbeitswoche des Jahres zum Glück kurz. Pech bedeutet das zeitgleich für Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, denn deren Einwohner büßen ihren zusätzlichen Feiertag der Heiligen Drei Könige ein, der auf einen Samstag fällt. Glücklich können sich die Bundesländer schätzen, die aus der Rolle fallen: So wird in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern am 8. März der Internationale Frauentag begangen und dieser ist arbeitsfrei. Das gilt hingegen nicht für die jecke Zeit, betonen ARAG Experten: Karneval, Fasching und Fasenacht sind keine gesetzlichen Feiertage, auch wenn sich dies in bestimmten Regionen so anfühlt.
Alle Jahre wieder?
Eben nicht: Die Weihnachtstage liegen in jedem Jahr anders, in 2024 aber sind sie perfekt: Mit dem Heiligen Abend am Dienstag schreit es förmlich nach einer komplett freien Woche, denn es braucht nur zweieinhalb Urlaubstage dafür. Und wer entspannt ins darauffolgende Jahr starten möchte, kann mit zusätzlichen dreieinhalb Tagen eine weitere Woche Erholung buchen. ARAG Experten weisen an dieser Stelle jedoch darauf hin, dass Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind. Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, diese freizugeben, erst recht nicht ohne Urlaubstage gegenzurechnen. Gängige Regelung ist, dass beide Tage für jeweils einen halben Urlaubstag freigegeben werden; dies liegt aber einzig und allein in der Entscheidung der Geschäftsleitung.
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst
Es schadet bestimmt nicht, sich frühzeitig Gedanken zu machen und seine Wunschtermine einzureichen. Dennoch gibt es keine Regel, die besagt, dass derjenige, der mit seinem Urlaubsantrag am schnellsten ist, auch den Zuschlag bekommt. In vielen Unternehmen wird nämlich auf die sozialen Belange geachtet und so haben häufig Familien ebenso Vorrang wie Angestellte mit zu pflegenden Angehörigen. Schlechte Nachricht für alle Singles also? Nicht unbedingt, sagen ARAG Experten, denn soziale Gerechtigkeit bedeutet auch, dass jeder mal zum Zuge kommt. Und so ist es häufige Handhabe, dass die beliebten Brückentage ebenso wie Heiligabend oder Silvester abwechselnd freigenommen werden dürfen. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu aber nicht, vielmehr ist dies häufig in Betriebsvereinbarungen geregelt. Was dagegen tatsächlich Recht bei der Urlaubsplanung ist und was nicht, ist ausführlich im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
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