Verbraucher & Recht

Müller Radack Schultz zum Mietrecht bei Insolvenz des Eigentümers: Gewerberaumieter hat Schadensersatzanspruch gegen ursprünglichen Vermieter

Angesichts der aktuellen Situation auf dem Immobilienmarkt werden einige Firmen, die zu hochpreisig investiert oder zu kurzfristig finanziert haben, in die Insolvenz gehen müssen. Dabei hat der Ersteigerer in einer Zwangsversteigerung bzw. der Erwerber, der vom Insolvenzverwalter kauft, nach § 566 Abs. 2 BGB auch bei langfristigen Gewerberaummietverträgen ein Sonderkündigungsrecht zum nächst zulässigen Termin.

Michael Schultz, Partner bei der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Müller Radack Schultz: „Nehmen wir an, ein Mietvertrag hat noch eine Laufzeit von mehr als zehn Jahren. Dennoch kann bei Insolvenz der Erwerber zu den gesetzlichen Fristen, also sechs Monate zum Quartalsende, dem Mieter vorzeitig kündigen.”

Abgesehen von den üblichen Verteidigungsmitteln, wie beispielsweise der Zurückweisung wegen nicht ausreichender Vollmacht nach § 174 BGB, kann sich der Gewerberaummieter dagegen kaum zur Wehr setzen.

„Was aber viele ´frühere´ Eigentümer und Mieter nicht wissen: Der Gewerberaummieter hat sehr wahrscheinlich einen Schadensersatzanspruch gegen den ursprünglichen Vermieter, der an den später insolventen Erwerber verkauft hat”, erläutert Schultz. „In vielen Gewerberaummietverträgen wird § 566 Abs. 2 BGB wegverhandelt. Es ist aber höchst umstritten, ob dies auch formularmäßig möglich ist. Aufgrund des in den letzten Jahren prosperierenden Immobilienmarktes und weil die Vorschrift des § 566 Abs. 2 BGB weitgehend unbekannt ist bzw. übersehen wird, gibt es zu dieser Thematik praktisch keine Rechtsprechung. Wir raten den betroffenen Mietern, im Falle einer insolvenzbedingten Kündigung vorsorglich ihre Ansprüche gegen den ursprünglichen Vermieter anzumelden.”

Über MÜLLER RADACK SCHULTZ Rechtsanwälte Notare

Die Kanzlei Müller Radack Schultz wurde vor 33 Jahren gegründet und ist heute mit über 50 Mitarbeitern in Berlin auf die Bereiche Immobilien- und Wirtschaftsrecht spezialisiert. Neben renommierten und leistungsstarken Notaren umfasst die anwaltliche Beratung und Betreuung die folgenden Bereiche: Grundstückstransaktionen, öffentliches Bau- und Bauplanungsrecht, Zweckentfremdungs- und Milieuschutzrecht, privates Bau- und Architektenrecht, Bauträgerrecht, Geschäfts- und Wohnraummiete, Arbeitsrecht sowie Wohnungseigentumsrecht. Darüber hinaus bietet die Kanzlei fundierte und umfassende anwaltliche Betreuung und notarielle Expertise im Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sowie Insolvenz- und Sanierungsberatung. www.mueller-radack.com.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

MÜLLER RADACK SCHULTZ Rechtsanwälte Notare
Kurfürstendamm 38-39
10719 Berlin
Telefon: +49 (30) 424388-0
Telefax: +49 (30) 424388-11
http://www.mueller-radack.com

Ansprechpartner:
Martina Rozok
ROZOK GmbH
Telefon: +49 (30) 4004468-1
E-Mail: m@rozok.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel