Photovoltaik: Lassen sich Betriebsausgaben trotz Steuerfreiheit anerkennen?
Wann lassen sich Betriebsausgaben abziehen?
Eigentlich werden die Einnahmen eines Betriebs mit den Ausgaben verrechnet, um den Gewinn zu ermitteln. Dieser ist die Grundlage für die Besteuerung.
Seit 2022 unterliegen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) aber nicht mehr der Einkommensteuer, wenn die Anlagen gewisse Größengrenzen nicht überschreiten. Da die Einnahmen nun steuerfrei sind, lassen sich Betriebsausgaben auch nicht mehr geltend machen. Dies ist im Paragraph 3c des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Es kann aber vorkommen, dass Ausgaben erst in 2022 gezahlt wurden, die wirtschaftlich mit Einnahmen aus 2021 zusammenhängen. Beispielsweise können Landwirte Umsatzsteuernachzahlungen erst nach dem Jahreswechsel leisten, wenn sie die Steuererklärung gemacht haben. „Dann besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht mit steuerfreien, sondern steuerpflichtigen Einnahmen des Vorjahres“ sagt Ecovis-Steuerberater Erwin Reichholf in Augsburg.
Sind nachträgliche Einnahmen auch zu berücksichtigen?
Das „Verursachungsprinzip“ bezieht sich nur auf Betriebsausgaben. Bei Einnahmen, die seit dem 1. Januar 2022 steuerfrei sind, richtet sich die zeitliche Zuordnung nach der Art der Gewinnermittlung.
Eine wirtschaftliche Zugehörigkeit ist unbeachtlich. Dies betrifft beispielweise Umsatzsteuer-Erstattungen oder Nachzahlungen durch den Netzbetreiber.
Vorgehensweise in der Praxis
Zuletzt widersprachen einige Finanzämter dieser Ansicht und berücksichtigen Betriebsausgaben in Steuerbescheiden nicht, obwohl ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen gegeben ist. Dann sollten Anlagebetreiber Einspruch gegen diese Bescheide einlegen.
„Auch wenn es nicht um viel Geld gehen sollte, empfehlen wir, die Betriebsausgaben geltend zu machen“ so Erwin Reichholf, „sollten höhere Ausgaben entstanden sein, kann eine Klage vor dem Finanzgericht Klarheit bringen.“
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