Statement Martin Schneider Eigenanteile stat. Pflege zum 01.01.2024
„Die Eigenanteile von Pflegebedürftigen in der stationären Pflege haben sich in allen Bereichen weiter erhöht. Sie wären aber noch viel höher, wenn nicht seit Januar 2022 die Zuschläge der Pflegekassen zu den Eigenanteilen gezahlt würden. Zu Beginn dieses Jahres wurden die Zuschläge erneut erhöht, in den ersten 12 Monaten eines Aufenthalts im Pflegeheim sind die Zuschläge seit 01.01.2024 sogar um zehn Prozent gestiegen. Damit wird die Zusatzbelastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zumindest abgebremst. In Rheinland-Pfalz sind die Eigenanteile in 2024 im Vergleich zum Jahresanfang 2023 um 289 Euro auf durchschnittlich 2.788 Euro[1] gestiegen. Wir sehen diese Entwicklung weiterhin mit großer Sorge. Sie bringt viele Pflegebedürftige nach wie vor an die Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit. Deshalb brauchen wir dringend eine umfassende Strukturreform in der Pflegeversicherung. Aber auch die Bundesländer stehen in der Verantwortung, endlich die Investitionskosten für die Pflegeeinrichtungen zu übernehmen. Das würde die Pflegebedürftigen in Rheinland-Pfalz um durchschnittlich 474 Euro pro Monat entlasten.“
Hintergrund
Gründe für die Kostensteigerungen sind unter anderem die Refinanzierung gestiegener Löhne durch die Tarifbindung in der Pflege und die gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten. Da sich der Zuschlag der Pflegekassen nur auf die pflegebedingten Aufwendungen (EEE) bezieht, werden die Pflegebedürftigen bei den sonstigen Kostensteigerungen nicht entlastet. Die finanzielle Gesamtbelastung der Pflegebedürftigen in Pflegeheimen gliedert sich in die drei Teile Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung sowie die pflegebedingten Eigenanteile. Seit 1.1.2022 übernehmen Pflegekassen, je nach Verweildauer in der Pflegeeinrichtung, zwischen 5 und 70 Prozent der pflegebedingten Eigenanteile. Diese Leistungszuschläge wurden nun zum 1.1.2024 bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 auf 15 Prozent, bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent, bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent und bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent erhöht.
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