„Steuerverkürzung auf Zeit“: Was Bauherren beachten müssen
Was unterscheidet die Steuerverkürzung von der Steuerhinterziehung?
Nicht jede Steuerverkürzung ist eine Steuerhinterziehung. Handeln Steuerpflichtige vorsätzlich, ist dies als Steuerhinterziehung eine Straftat (Paragraph 370 Abgabenordnung, AO). Handeln sie dagegen leichtfertig und ohne Vorsatz, liegt eine Steuerverkürzung vor. Dies ist dann als Steuerordnungswidrigkeit zu werten (Paragraph 378 AO). Für beide Vergehen ist zunächst die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts zuständig. Je nach Umfang und Komplexität kann die Staatsanwaltschaft Hinterziehungsfälle übernehmen und folglich vor dem Amtsgericht verhandeln.
In der Praxis kann der Übergang zwischen Verkürzung und Hinterziehung der Steuer oftmals fließend sein. Nehmen Steuerpflichtige eine Steuerverkürzung durch ihr Handeln billigend in Kauf, ist dies als bedingter Vorsatz zu werten. Dann liegt eine Steuerhinterziehung vor, auch wenn Steuerpflichtige nicht direkt vorsätzlich gehandelt haben.
Gefahr für Bauunternehmer
In der Baubranche ist es üblich, die tatsächlich angefallenen Kosten des Projekts erst nach der Fertigstellung – im Rahmen des Aufmaßes – festzustellen. Der Umfang der Bauleistungen wird detailliert ausgewertet. Dieser Prozess zieht sich häufig über mehrere Monate. Stellen Bauunternehmer die erbrachte Leistung jedoch erst nach dem Aufmaß final in Rechnung, gelangt auch die Umsatzsteuer verspätet an das Finanzamt.
Die Umsatzsteuer ist jedoch dann abzuführen, wenn die Leistung erfüllt wurde, auch wenn der Bauunternehmer die finale Rechnung erst später, also nach dem Aufmaß, stellt. Kommen die Unternehmen der Pflicht nicht nach, die Umsatzsteuer abzuführen, sobald sie die Leistung erbracht haben, zahlen sie die Steuer verspätet. Und was als „Steuerverkürzung auf Zeit“ bekannt ist, kann eine Steuerhinterziehung sein. Dies ist abhängig davon, inwieweit vorsätzlich gehandelt wurde.
Wie lässt sich ein Strafverfahren vermeiden?
Unabhängig von der Rechnungsstellung sollten Bauunternehmer die Rechnungssumme und damit auch die anfallende Umsatzsteuer näherungsweise schätzen, auch wenn das Aufmaß noch aussteht. Die Steuer ist dann mit der Leistungserbringung an das Finanzamt abzuführen. Mit der endgültigen Abrechnung können sie diese Schätzung dann korrigieren.
„Entweder wird weitere Steuer fällig oder es kommt zu einer Erstattung“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Gina Baptistella in Bamberg. „Durch die Schätzung vermeiden die Unternehmer, dass sie die Steuer erst Monate nach der Fertigstellung – und damit verspätet – an das Finanzamt zahlen. Die Gefahr einer Steuerverkürzung oder -hinterziehung besteht somit nicht.“
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