Verbot von Vertragspartnerschaften bei der Paketzustellung rechtlich unzulässig
Am 2. Februar wird der Entwurf des neues Postgesetzes im Bundesrat beraten. Mehrere Länder sprechen sich bereits im Vorfeld für ein Vertragspartnerverbot bei der Paketzustellung aus. Sie verrennen sich dabei in der Annahme, dass die Paketbranche ein grundsätzliches Problem mit ausbeuterischen Strukturen habe. Ihrer Meinung nach könne das nur gelöst werden, wenn man die großen Paketdienstleister zwingt, alle Beschäftigten direkt anzustellen. Es gibt allerdings keine empirischen Nachweise für ein systemisches Problem in der Branche, weder vom Zoll noch von einer anderen aussagekräftigen Stelle.
Da jedoch verschiedene politische Akteure und Gewerkschaften nicht aufhören, falsche Annahmen als Basis für ihre Forderungen zu nutzen und tausende anständige Transportunternehmer zu diskreditieren, müssen wir in aller Deutlichkeit sagen: Die Forderung nach einem Verbot von Vertragspartnerschaften ist nicht nur ungerechtfertigt und unverhältnismäßig, sie widerspricht auch in erster Linie dem Grundgesetz (GG). Dies belegen die Ergebnisse des Rechtsgutachtens „Direktanstellungsgebot und Tariferstreckung in der KEP-Branche – eine verfassungs-, unions- und tarifrechtliche Untersuchung“, das Prof. Dr. jur. Stefan Greiner im Auftrag des Bundesverbandes Paket und Expresslogistik (BIEK) erstellte.
„Teile der Politik betrachten Subunternehmerstrukturen als Ursache aller möglichen Probleme“, sagt Prof. Dr. jur. Stefan Greiner. „Ein gesetzliches Verbot hätte jedoch eine besonders intensive Eingriffswirkung: Der Wettbewerb würde stark eingeschränkt, gewachsene Unternehmensstrukturen beseitigt. Mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts steht dies eindeutig nicht im Einklang. Ein Subunternehmerverbot in der Paketbranche wäre klar unverhältnismäßig.“
Wesentliche Ergebnisse des Rechtsgutachtens sind u. a.:
- Mit einem Vertragspartnerverbot würde der Gesetzgeber eine unternehmerische Kernentscheidung anstelle der Unternehmen treffen, indem er die Reichweite der Unternehmertätigkeit gesetzlich vorgibt. Dies ist nicht vereinbar mit der Berufsfreiheit, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist. Dies gilt sowohl für die Auftraggeber- als auch die Auftragnehmerseite, für die es faktisch ein Berufsverbot wäre.
- Ein Direktanstellungsgebot hätte die Eingriffswirkung einer gesetzlichen Berufswahlregelung. Eine Rechtfertigung dafür käme nur in Betracht, wenn schwere Gefahren für extrem wichtige Gemeinschaftsgüter zu befürchten wären. Dies ist hier nicht der Fall. Zudem greift die allgemeine Verhältnismäßigkeitsbindung: Diese besagt, dass der Gesetzgeber immer das Mittel mit der geringsten Eingriffsintensität wählen muss. Ein Vertragspartnerverbot wäre allerdings das Mittel mit der höchsten Eingriffsintensität und damit unverhältnismäßig.
- Der Staat darf Vertragspartnerschaften nicht verbieten, weil es aus seiner Sicht schwierig ist, die Vertragspartner zu kontrollieren. Es ist Aufgabe des Staates, die Handlungsfähigkeit der eigenen Behörden so sicherzustellen, dass sie die Einhaltung des zwingenden Rechtsrahmens wirksam überwachen und durchsetzen können. Bestehende Defizite in der Behördenausstattung müssen innerhalb der Behörden gelöst werden. Eingesparter Verwaltungsaufwand ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein ausreichender Grund für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Freiheiten.
- Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die besondere Behandlung der Paketbranche gegenüber anderen Branchen müsste gerechtfertigt werden. Da wie bereits erwähnt keine schweren Gefahren für extrem wichtige Gemeinschaftsgüter zu befürchten sind, ist eine Sonderregulierung der Paketbranche nicht gerechtfertigt.
- Aus unionsrechtlicher Perspektive ist das Vertragspartnerverbot ebenfalls rechtswidrig. Insbesondere das Prinzip gegenseitiger Anerkennung und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung würden verletzt werden. Für EU-ausländische Unternehmen würde eine unüberwindbare Markteintrittshürde geschaffen werden. Dadurch wären die Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes verletzt und der Paketmarkt wäre einer Renationalisierung unterworfen.
- Eine Aufhebung des Vertragspartnerverbots für tarifgebundene Vertragspartner hilft nicht weiter: Erzwungene Tarifbindung verursacht rechtswidrigen Druck auf die Unternehmen und verletzt die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit.
„Ein Vertragspartnerverbot ist somit kein gangbarer Weg für die Sicherstellung von guten Arbeitsbedingungen“, sagt der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann. „Den Paketdienstleistern liegt viel daran, dass die Menschen, die in der Paketbranche arbeiten, ordentlich behandelt werden. Hierfür nutzen sie eigene Auditierungen und das von uns entwickelte und etablierte Prüfsiegel PQ KEP. Dieses hält das Bundesarbeitsministerium für das beste Mittel zur Sicherstellung von guten Arbeitsbedingungen. Schwarze Schafe erhalten das Prüfsiegel nicht und werden so ausgesiebt. Die Ausweitung und Schärfung der PQ-KEP-Zertifizierung ist bereits im aktuellen Entwurf des neuen Postgesetzes vorgesehen. Dieser Weg ist sinnvoll, umsetzbar und rechtskonform – ein Vertragspartnerverbot ist das genaue Gegenteil davon.“
Das Rechtsgutachten zum Download finden Sie hier.
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Der 1982 gegründete Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) vertritt die Interessen der Kurier-, Express- und Paketbranche (KEP) in Deutschland. Rund 4.000 Unternehmen sorgen für eine flächendeckende Zustellung von der Hallig bis zur Alm, in der Stadt und auf dem Land. Die gesamte Branche realisiert in Deutschland derzeit jährliche Umsätze in Höhe von 26 Milliarden Euro, beschäftigt rund 258.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und befördert ca. 4,15 Milliarden Sendungen pro Jahr.
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