Den Meistertitel als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen
Dies sei bei den Werbungskosten in der Anlage N möglich, wenn der Abschluss und die damit verbundenen Prüfungskosten dazu dienen, die eigene berufliche Qualifikation zu verbessern. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine Fortbildung in Voll- oder Teilzeit handelt, informiert der Experte.
Auch Gebühren für die Prüfungen ließen sich als Werbungskosten steuerlich absetzen. „Wichtig: Fahrtkosten und die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung berücksichtigen“, sagt Dirks. Wer den Meisterkurs in Teilzeit besuche und nebenher weiterhin als Handwerker arbeite, könne für die Fahrten zur Fortbildungsstätte bei Benutzung des privaten Pkws für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent an Werbungskosten veranschlagen. „Alternativ können dem Finanzamt auch die tatsächlichen Kosten übermittelt werden“, sagt der Leiter des Geschäftsbereichs Meisterprüfung. „Sinnvoll ist in diesem Fall das Führen eines Fahrtenbuches oder das genaue Auflisten der Kosten für Fahrkarten, wenn man öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Auch Fahrten zu Lerngruppen können nach demselben Prinzip in die Einkommenssteuererklärung einfließen.“
Sollten einzelne Kurstage die Dauer von acht Stunden überschreiten, könne für jeden Tag eine Verpflegungsmehraufwendung von 14 Euro als Werbungskosten abgezogen werden. Überschreite die Abwesenheit von zu Hause die Dauer von 24 Stunden, seien sogar 28 Euro möglich. „Dieser Posten der Mehraufwendungen darf allerdings für maximal drei Monate geltend gemacht werden“, sagt Alexander Dirks. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn der Meisterkurs nicht an mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht werde. Dann dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht werde, abgezogen werden.
Ein erhaltener Zuschuss aus dem Aufstiegs-BAföG fließt übrigens nicht in die Steuererklärung ein. Paragraph 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes regele, dass die Förderung in voller Höhe einkommensteuerfrei ist. Nach bestandener Meisterprüfung und dem Start der Tilgungsphase des Aufstiegs-BAföGs können die anfallenden Zinszahlungen als Werbungskosten veranschlagt werden. Auch die Meisterprämie, die vom Land Baden-Württemberg nach bestandener Prüfung ausgezahlt werde, sei nicht nur steuerfrei, sondern beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei.
„In jedem Fall lohnt es sich, alle Kosten, die durch die Meisterausbildung und -prüfungen entstanden sind, gut zu dokumentieren und alle Belege zur Nachweispflicht aufzubewahren“, sagt Alexander Dirks. „Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Dienstleistung eines Steuerbüros oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen.“
Ansprechpartner für Themen rund um den Meister im Handwerk ist Alexander Dirks, Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Telefon 0621 18002-140, E-Mail: alexander.dirks@hwk-mannheim.de.
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