Die zweite Chance auf den Ausbildungserfolg ist auch im Handwerk per Gesetz geregelt
Auch wenn der Auszubildende wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht an der Prüfung teilnehmen kann, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch zur nächsten Wiederholungsmöglichkeit – ebenfalls um höchstens ein Jahr. „Gleiches gilt auch bei sonstigem entschuldigtem Fehlen bei der Prüfung“, so Hannah Reichenecker.
Bei Fragen zu Ausbildungsthemen hilft sowohl Handwerksbetrieben als auch Azubis das Team der Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Kontakt per E-Mail an ausbildungsberatung@hwk-mannheim.de.
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