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Frankfurter OLG entscheidet: Haftung bei Trunkenheitsfahrten und Apothekerpflichten

Im wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, gefällt am 25. Januar 2024 (Aktenzeichen: 26 U 11/23), wurden entscheidende rechtliche Weichen im Kontext von Verkehrsunfällen gestellt. Das Gericht entschied, dass ein Unfall in einer Verkehrssituation, der von einem nüchternen Fahrzeugführer hätte vermieden werden können, als Anscheinsbeweis für die Trunkenheit des Fahrers gelten kann.

Der vor Gericht behandelte Fall betraf eine Klägerin, die gemeinsam mit vier weiteren Personen eine Straße überqueren wollte. Während ihre Begleiter bereits sicher die Verkehrsinsel in der Straßenmitte erreicht hatten, wurde die Klägerin von einem Auto erfasst und erlitt schwere Verletzungen. Die Klägerin forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld vom alkoholisierten Fahrer.

Das Landgericht in erster Instanz stimmte teilweise der Forderung zu, wies jedoch der Geschädigten eine erhebliche Mitverschuldung aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit zu. In der Berufung vor dem Frankfurter Oberlandesgericht erzielte die Verletzte einen Teilerfolg. Das Gericht legte eine Haftungsquote von 75 Prozent zu Lasten des Autofahrers fest, da dieser gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen habe, indem er die Klägerin trotz Wahrnehmung nicht rechtzeitig beachtete und bremste.

Besonders relevant ist, dass das Gericht das Fahren in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand als groben Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt im Verkehr bewertete. Dieser Aspekt könnte auch für Apotheker von Interesse sein, da sie im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten eine besondere Verantwortung für die Verkehrssicherheit tragen.

Ein Anscheinsbeweis wurde gegen den Beklagten erhoben, da der Unfall in einer Situation und unter Umständen stattfand, die ein nüchterner Fahrer hätte bewältigen können. Trotzdem wurde der Klägerin ein Mitverschulden von 25 Prozent zugerechnet, da sie gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte, indem sie die Fahrbahn betrat, obwohl das Fahrzeug des Beklagten erkennbar war.

Das Urteil ist vor dem Bundesgerichtshof nicht anfechtbar, es sei denn, es wird eine Nichtzulassungs-Beschwerde eingereicht. In Anbetracht der Entscheidung des Gerichts wird deutlich, dass auch Apotheker über spezifisches Wissen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und den Folgen von Alkoholkonsum verfügen sollten.

Kommentar:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt setzt nicht nur wichtige Maßstäbe für die juristische Beurteilung von Verkehrsunfällen, sondern hebt auch die besondere Verantwortung von Apothekern im Kontext der Verkehrssicherheit hervor. Die klare Positionierung des Gerichts in Bezug auf den Anscheinsbeweis bei Trunkenheitsfahrten ist ein bedeutender Schritt für die Rechtssicherheit im Straßenverkehr.

Die Haftungsquote von 75 Prozent gegenüber dem alkoholisierten Fahrer unterstreicht die klare Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots. Dieses Urteil sollte nicht nur von Juristen, sondern auch von Angehörigen medizinischer Berufe, insbesondere Apothekern, aufmerksam verfolgt werden. Die Bewertung des alkoholbedingten fahruntüchtigen Zustands als grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht im Verkehr wirft zudem wichtige Fragen zur Verantwortung im Umgang mit Medikamenten auf.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass eine umfassende Aufklärung über die Auswirkungen von Medikamenten, insbesondere in Bezug auf die Verkehrstauglichkeit, von entscheidender Bedeutung ist. Diese Aspekte sollten in der pharmazeutischen Ausbildung verstärkt berücksichtigt werden. Das Urteil eröffnet somit nicht nur einen neuen rechtlichen Rahmen, sondern auch eine Diskussion über die Rolle der Medizin im Kontext der Verkehrssicherheit.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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