Gericht: Keine automatische Straßensperrung bei Sturm
Der Kläger machte die Gemeinde für den entstandenen Schaden verantwortlich und argumentierte, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Insbesondere behauptete er, dass angesichts der extremen Witterungsverhältnisse die Pflicht bestanden hätte, den betroffenen Streckenabschnitt zu sperren.
Sowohl das Landgericht Paderborn in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht Hamm in der Berufung wiesen die Schadenersatzklage als unbegründet ab. Die Richter argumentierten, dass die beklagte Stadt nicht dazu verpflichtet war, die Straße aufgrund des schweren Sturms vorsorglich zu sperren.
Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der umgestürzte Baum marode war oder nicht regelmäßig auf seine Standfestigkeit oder mögliche Schäden hin überprüft wurde. Die Verpflichtung zur Verkehrssicherung erstreckt sich laut Gerichtsentscheidung nur auf Straßenbäume, nicht jedoch auf Bäume in einem Wald.
Das Gericht argumentierte weiter, dass der Umstand, dass auch gesunde Straßenbäume bei starkem Sturm auf die Straße fallen können, allein keine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde begründet. Zudem könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die Gefahr von herabfallenden Gegenständen oder umstürzenden Bäumen bei orkanartigem Sturm sei allgemein bekannt, und jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich darauf einstellen und notfalls auf das Befahren entsprechender Straßen verzichten.
Kommentar:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm markiert einen wichtigen Meilenstein in der Klärung der Verkehrssicherungspflicht bei Sturmschäden. Die klare Ablehnung der Schadenersatzklage betont die Notwendigkeit, dass Gemeinden nicht automatisch in der Pflicht stehen, Straßen präventiv zu sperren, es sei denn, es liegt eine nachweisbare Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht vor.
Das Gericht betont zurecht, dass nicht jeder potenziellen Gefahr durch Naturereignisse mit präventiven Maßnahmen begegnet werden kann. Diese Entscheidung stellt eine klare Linie dar und unterstreicht die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer, die sich bewusst den allgemein bekannten Gefahren bei extremen Wetterbedingungen stellen müssen.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass besondere Vorsicht bei speziellen Aktivitäten wie Botenfahrten von Apotheken geboten ist. Die Straßensicherheit sollte dabei stets im Fokus stehen, um das Risiko von Unfällen und Schäden zu minimieren. Dieser Beschluss verdeutlicht somit nicht nur rechtliche Aspekte, sondern betont auch die praktische Bedeutung von erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere in sensiblen Branchen wie dem Gesundheitswesen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.
ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
http://aporisk.de/
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de