Kinder- und Jugendhilfe: Kostenbeteiligung der Eltern
Einer jungen Volljährigen wurde im Rahmen der Jugendhilfe eine stationäre Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe bewilligt. Im Bewilligungsbescheid wurde als Anspruchsgrundlage die Eingliederungshilfe genannt. In der Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht hieß es lediglich, dass der jungen Volljährigen seit dem 24.10.2018 „Hilfe für junge Volljährige in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform oder in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung“ gewährt werde. Der Vater wurde zur Übernahme der Kosten aufgefordert, wogegen er klagte.
Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt die Heranziehung zu den Kosten für unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Angaben in dem Kostenbescheid nicht hinreichend detailliert seien. Schließlich handele es sich um eine vollstationäre Leistung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Bescheid konkret angeben müssen, dass es sich um eine vollstationäre Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht handele. Die gesetzlich möglichen Leistungsformen seien lediglich aufgezählt und durch ein Komma und ein „oder“ als Alternativen dargestellt worden.
Eltern können also nur dann zur Kostenerstattung herangezogen werden, wenn im Bewilligungsbescheid konkret angegeben werde, welche Art der Jugendhilfeleistung bewilligt worden sei. Die bloße Aufzählung von Hilfearten ist nicht ausreichend, erklären die DAV-Sozialrechtsanwält:innen.
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