Vertrag über Online-Coaching nichtig
Ein Vertrag über Online-Coaching ist nichtig, wenn der Coach nicht über die entsprechende Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügt. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 1. März 2023 entschieden. „So eine Zulassung liegt nur in seltenen Fällen vor. Die Verträge über das Online-Coaching sind damit unwirksam und der Ausstieg ist auch dann möglich, wenn der Vertrag als Unternehmer und nicht als Verbraucher gezeichnet wurde“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Die Mandantin von CLLB Rechtanwälte hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching geschlossen, um ihr Geschäft damit in die Erfolgsspur zu bringen. Das sollte mit dem Online-Coaching über ein „Geschäftsführer-Training“ innerhalb von nur drei Monaten gelingen. Preis für das Online-Coaching: Stolze 10.710 Euro.
Das Coaching umfasste dabei den Zugang zur Online-Schulungsplattform mit ausführlichen Schulungsvideos, die Teilnahme an Online-Gruppen-Coachings via Zoom, individuelle Coachings mit Trainern aus dem Coaching-Team und den Zugang zu einer WhatsApp-Gruppe mit direkten Ansprechpartnern.
Die Klägerin zahlte die ersten Raten in Höhe von insgesamt knapp 4.300 Euro. Sie musste allerdings feststellen, dass das Coaching überwiegend aus Floskeln bestand und für sie praktisch nutzlos war und kündigte daher den Vertrag. Der Anbieter des Online-Coachings weigert sich bislang, die Kündigung anzuerkennen.
„Wir haben daher nun für unsere Mandantin Klage eingereicht und fordern die Rückzahlung der bereits gezahlten Raten sowie eine Anerkenntniserklärung, dass keine weiteren Ansprüche gegen unsere Mandantin aus dem Vertrag bestehen“, so Rechtsanwalt Cocron.
Rechtsanwalt Cocron ist zuversichtlich, dass die Klage erfolgreich sein wird. Denn das streitgegenständliche Online-Coaching ist als Fernunterricht einzustufen. Dementsprechend finden die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) Anwendung. Gemäß § 12 FernUSG ist eine staatliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht erforderlich. Rechtsanwalt Cocron: „Über eine solche Zulassung verfügt die Beklagte nicht. Folglich ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Somit hat unsere Mandantin Anspruch auf Rückzahlung ihrer bereits gezahlten Raten.“
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