Bildung & Karriere

Vom Lehrling zum Gesellen: Ausbildungszeit endet mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Mit der Gesellenprüfung ändert sich für Azubis im Handwerk alles. Aus Lehrlingen werden Profis und gefragte Fachkräfte. Auch für Ausbildungsbetriebe ist der Abschluss bedeutsam. Denn er hat Auswirkungen auf das vertraglich vereinbarte Ausbildungsverhältnis, wie die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald mitteilt. „In der Regel endet das Berufsausbildungsverhältnis nach Paragraph 21 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung seitens des Ausbildenden bedarf“, informiert Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin Hannah Reichenecker. Anders sei dies jedoch, wenn der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Gesellen- oder Abschlussprüfung bestehe. „Dann nämlich endet das Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 21, Absatz 2 Berufsbildungsgesetz, mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss“, so die Expertin der Kammer.

Normalerweise sei es daher so, dass das Ausbildungsverhältnis nur dann mit Vertragsende abgeschlossen sei, wenn der Azubi die Prüfung nicht bestehe. „In diesem Fall können Lehrlinge aber auch den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen“, sagt Hannah Reichenecker. Diesem Antrag müsse der Betrieb zustimmen und die Verlängerung bis zur nächsten Prüfung, maximal jedoch um ein weiteres Jahr, ermöglichen.

Ebenfalls ein Ausnahmefall sei dann gegeben, wenn die Prüfung nach dem kalendarischen Ablauf des Berufsausbildungsvertrages stattfindet. „Wir empfehlen in diesem Fall eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum Prüfungstermin“, so die Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin. „Diese Verlängerung sollte der zuständigen Stelle angezeigt werden.“ Den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit können Interessenten bei der Handwerkskammer erhalten.

Übrigens: Da das Ausbildungsverhältnis mit Vertragsende automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, empfiehlt es sich der Handwerkskammer zufolge, dem Azubi ein halbes Jahr vor der Prüfung formlos mitzuteilen, ob er voraussichtlich übernommen werde oder nicht. „Dies ist aber keine Pflicht“, so Hannah Reichenecker. Sollte der Azubi nach der Prüfung oder dem Ausbildungsende weiter seiner Arbeit nachgehen und vom Betrieb bezahlt werden, dann komme es zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Fragen rund um die Ausbildung im Handwerk beantwortet das Team der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, E-Mail: ausbildungsberatung@hwk-mannheim.de.

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