Verbraucher & Recht

Gesundheitsausweis 2.0

Die Bratwurst auf dem Markt, das Eis in der Mittagspause oder das Mittagessen in der Kantine – Menschen, die gewerbsmäßig offene Lebensmittel behandeln, herstellen oder verkaufen, müssen eine Belehrung vorweisen können. Die Belehrungen, angeboten vom Gesundheitsamt des Vogelsbergkreises, vermitteln Grundsätze der Infektionshygiene und für den Umgang mit Lebensmitteln.

Bisher war das ausschließlich in Präsenzveranstaltungen möglich, doch das ist ab sofort anders: Nun kann über das Online-Portal vb.gotzg.de ein Termin für eine Online-Belehrung gebucht werden. Zwar ist es weiterhin möglich, die Hygienebelehrung bei einem Vor-Ort-Termin im Gesundheitsamt zu absolvieren, doch das Online-Portal bietet zusätzliche Flexibilität, heißt es in der Meldung des Vogelsbergkreises. Denn Menschen, die im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen wollen, können ab sofort das Portal bequem von zu Hause aus nutzen.

Über vb.gotzg.de können sie sich von montags bis freitags, 8 bis 20.30 Uhr, oder am Samstag, von 9 bis 15.30 Uhr, einen Termin reservieren. Sind die Kontaktdaten eingegeben und die Anmeldung bestätigt, wird der Termin reserviert. Zum gebuchten Termin werden die Interessierten dann per Videoanruf kontaktiert weisen ihre Identität aus, und erhalten Zugangsdaten zur Schulung, die in mehr als 25 verschiedenen Sprachen angeboten wird.

Nachdem ein Belehrungsfilm und Informationsmaterialien gesichtet wurden, steht ein verpflichtender Test aus. Sind die Online-Belehrung und der Test erfolgreich absolviert, bekommen die Teilnehmer zum Abschluss ein Zertifikat. Die eigentliche Belehrung dauert rund 45 Minuten. Interessierte finden alle Informationen zum Ablauf auch auf www.vogelsbergkreis.de/gesundheitsausweis.

Hintergrund zur Hygienebelehrung

Über Lebensmittel können ansteckende Krankheiten auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich, wenn Personen an einer solchen Krankheit leiden. Das Gesetz schreibt vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung zu den gesetzlichen Regelungen und Pflichten vor. Außerdem müssen die Personen schriftlich bestätigen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen.

Werden Lebensmittel hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder kommt man etwa bei der Reinigung von Geschirr damit in Kontakt, sodass dabei Krankheitserreger übertragen werden können, ist eine Belehrung Pflicht. Auch die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung macht den Gesundheitsausweis erforderlich. Weiterhin gilt die Regelung auch für selbstständig Tätige und unter bestimmten Voraussetzungen für im Ehrenamt engagierte Menschen.

Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

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