Online-Glücksspiel – Anbieter müssen Vorschriften einhalten
„Ohne Erlaubnis ist das Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland illegal und die Spieler können ihre Verluste von den Anbietern zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, der schon für zahlreiche Spieler Rückzahlungsansprüche durchgesetzt hat.
Bis zum 30. Juni 2021 waren Glücksspiele in Internet in Deutschland grundsätzlich verboten. Der Glücksspielstaatsvertrag wurde erst mit Wirkung zum 1. Juli 2021 liberalisiert und die Anbieter können eine Lizenz beantragen, um ihre Online-Glücksspiele in Deutschland anbieten zu dürfen. Die Genehmigung wird von der GGL aber nur erteilt, wenn die Veranstalter bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Dazu gehört gemäß § 4c Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, die in der Erlaubnis festzulegen sind. Zudem sind die Veranstalter gemäß § 4d Abs. 1 GlüStV 2021 verpflichtet, jede Veränderung der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Zu den Bedingungen, die für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein müssen, gehört u.a. die Sicherstellung des Ausschlusses minderjähriger und gesperrter Spieler von den Glücksspielen. Zudem dürfen Spieler ein monatliches Einzahlungslimit in Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten.
Verstöße gegen diese und andere Vorschriften können der GGL gemeldet werden. Diese kann eine öffentliche Abmahnung aussprechen und auf ihrer Webseite veröffentlichen.
Spieler können sich bei Verstößen der Glücksspielanbieter auch an CLLB Rechtsanwälte wenden, die den Verstoß prüfen und an die GGL weiterleiten können. Durch ihre Erfahrung und Fachkenntnis können CLLB Rechtsanwälte auch umgehend feststellen, ob durch den Verstoß Rückzahlungsansprüche der Kläger entstanden sein können.
„Bis zum 1. Juli 2021 waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Auch seitdem sind sie nur erlaubt, wenn der Veranstalter über die notwendige Lizenz verfügt. Zudem müssen der Veranstalter ihre bestehenden Pflichten einhalten“, so Rechtsanwalt Cocron.
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