PV-Anlage: Wer von der Einkommensteuerbefreiung profitiert
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind ein wichtiger Baustein, um die Klimaziele zu erreichen und zugleich die Energieversorgung sicherzustellen. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, die bisher oft komplexe Besteuerung zu vereinfachen und insbesondere die Betreiber kleinerer PV-Anlagen deutlich zu entlasten. Bei der Umsatzsteuer hat er das mit dem Nullsteuersatz, der seit 2023 gilt, erreicht. Bei der Einkommensteuer sorgt nun Paragraph 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz für die rückwirkende Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen seit 2022.
Endlich Antworten auf viele offene Fragen
„Die Neuregelung warf viele Fragen auf. Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Erlass vom 17. Juli 2023 erste Antworten gegeben“, sagt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten. Die steuerliche Begünstigung setzt einen Bezug zum Gebäude voraus, unabhängig davon, wem die Anlage und wem das Haus gehört. Freiflächen-PV-Anlagen sind also nicht steuerbefreit. Für die 30-kWp-Grenze (kWp: Kilowatt peak) ist die Eintragung der Anlagenkapazität im Marktstammdatenregister maßgebend. Sie greift für Anlagen auf Einfamilienhäusern sowie nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, beispielsweise Gewerbeimmobilien mit nur einer Nutzung. Auf einem Dach lassen sich aber durchaus mehrere PV-Anlagen und damit über 30 kWp steuerfrei betreiben. Dann müssen es verschiedene Anlagen sein, die unterschiedliche Betreiber haben. So können etwa Ehegatten auf ihrem Einfamilienhaus jeweils eine eigene, begünstigte 30-kWp- Anlage betreiben.
Für alle anderen Arten von Gebäuden, die entweder mehrere Wohnungen oder verschiedene Nutzungen haben, gelten als Grenze 15 kWp. Die Spannbreite geht dabei von Zwei- und Mehrfamilienhäusern über gemischt genutzte Immobilien mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis hin zu landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden. Hier sind je Einheit 15 kWp steuerfrei. Bei einem Dreifamilienhaus sind es zum Beispiel 45 kWp.
In der Summe sind maximal bis zu 100 Kilowatt beim Fiskus außen vor. Aber: Die 100 Kilowatt sind eine Freigrenze. Überschreiten die Kilowatt diese Grenze, fällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen komplett weg. Eine eigene PV-Anlage liegt nach Meinung der Finanzverwaltung vor, wenn Solarmodule, Wechselrichter und dazu ein eigener Einspeisezähler vorhanden sind. Mehrere Anlagen, die über einen Zähler laufen, gelten demnach als nur eine Anlage.
Ohne eigene Zähler keine getrennten PV-Anlagen
Bei der weiteren Prüfung ist für den jeweiligen Steuerpflichtigen zu entscheiden, ob die Summe all seiner begünstigten Anlagen die Freigrenze von 100 kWp überschreitet. „Die getrennte Betrachtung von Personen und Gesellschaften eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, vor allem da der Betreiber der Anlage nicht gleichzeitig auch Eigentümer des Gebäudes sein muss“, sagt Kimmerle.
Die neue Regelung stellt alle Einnahmen und Entnahmen aus dem PV-Anlagenbetrieb steuerfrei. Dazu gehören insbesondere die Einspeisevergütungen, aber auch die Einnahmen aus Stromlieferungen, wie beispielsweise an Mieter. Auch die Verwendung des erzeugten Stroms in einem anderen Betrieb des Anlagenbetreibers ist steuerfrei. Denn für die Steuerbefreiung spielt es keine Rolle, ob der Betreiber den Strom einspeist, an fremde Dritte verkauft oder für eigene Betriebe verwendet
Es ist lediglich zu prüfen, ob die PV-Anlage ein getrennter Betrieb ist oder Betriebsvermögen eines anderen, ansonsten steuerpflichtigen Betriebs ist. Denn aus der Steuerbefreiung folgt zwangsläufig, dass alle mit der Anlage zusammenhängenden Betriebsausgaben steuerlich nicht mehr abziehbar sind. Folglich muss ein Betrieb, der nur steuerfreie PV-Anlagen hat, ab 2022 daraus keinen Gewinn mehr ermitteln. Er kann aber auch keine Verluste mehr geltend machen. Anders sieht es aus, wenn die an sich steuerfreie Anlage in einem gemischten Betrieb geführt wird. „Dann bleibt die innerbetriebliche Verwendung des Stroms weiter steuerpflichtig, sodass sich auch anteilig Betriebsausgaben abziehen lassen“, erklärt Kimmerle.
Die Frage, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, beantwortet die Finanzverwaltung so: Verbraucht ein Anlagenbetreiber mehr als 50 Prozent des erzeugten Stroms in einem anderen Betrieb, sieht das die Finanzverwaltung als einen einheitlichen Betrieb. Das gilt aber nur bei Gewerbebetrieben. In der Landwirtschaft soll generell ein getrennter Betrieb vorliegen, da die Stromproduktion nie Teil des Hofs sein kann. Außer in dem extremen Fall, dass der Strom zu 100 Prozent in der Landwirtschaft verwendet wird.
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