Blitzerwarner: Was erlaubt und was verboten ist
Nutzung verboten: Laut § 23 Abs. 1c der StVO ist die Nutzung von Blitzer-Apps und Radarwarngeräten in Deutschland verboten. Das gilt nicht nur für den Fahrer, sondern für alle Insassen im Auto. Bei Navigationsgeräten mit einer Warnfunktion vor Blitzern muss diese Funktion in den Einstellungen deaktiviert sein. Blitzer-Apps dürfen zwar auf ein Smartphone geladen, nicht aber benutzt werden. Auch der Besitz eines Warngeräts ist erlaubt, nur die Nutzung ist verboten.
Warnungen erlaubt: Radiodurchsagen, die auf Radarkontrollen hinweisen, sind ebenso erlaubt wie die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, allerdings nur durch Handzeichen oder Schilder. Die Warnung per Lichthupe ist nicht zulässig, weil das Aufblenden nur zur Warnung vor Gefahrenstellen eingesetzt werden darf.
Nutzung im Stand: Rechtlich unproblematisch ist es, wenn sich Autofahrer vor Fahrtantritt oder während einer Pause auf dem Rastplatz über eine entsprechende Handy-App oder auf Internetseiten über Blitzer informieren. Einen Zettel mit den genauen Blitzerstandorten ans Armaturenbrett zu kleben, könnte im Falle einer Kontrolle ein juristisches Nachspiel haben. Das ist eine rechtliche Grauzone, Polizei und Gerichte legen solche Fälle unterschiedlich aus.
Entdeckungsrisiko: Nur wenige Autofahrer werden wegen der Nutzung eines Blitzer-Warners entdeckt, sagt Geblitzt.de-Partneranwalt Christian Marnitz. „Während 2022 vom Kraftfahrt-Bundesamt insgesamt 2.430.685 Geschwindigkeitsverstöße registriert wurden, die zu Eintragungen in das Fahreignungsregister führten, wurden im gleichen Zeitraum lediglich 2239 Autofahrer bei der Nutzung von Radar-Warngeräten erwischt.“ Das liege daran, dass die rechtswidrige Nutzung schwer nachzuweisen ist. „Die Geräte sind oft gut versteckt und nur schwer zu erkennen. Darüber hinaus darf die Polizei das Wageninnere nicht ohne Anfangsverdacht durchsuchen, was die Entdeckung erschwert“, so der Jurist. „Ich gehe davon aus, dass die Dunkelziffer weitaus höher ist.“
Redakteur: Henning Busse
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