Finanzen / Bilanzen

Corona-Schlussabrechnungen: Erneute Fristverlängerung bis zum 30. September 2024

Empfänger von Überbrückungshilfen können ihre Schlussabrechnungen noch bis zum 30. September 2024 über ihren steuerlichen Berater einreichen. Das gilt jedoch nur, wenn bereits Fristverlängerungen – aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten – im digitalen Antragssystem beantragt wurden. Auf diese Fristverlängerung haben sich Bund und Länder geeinigt.

Für beantragte Fristverlängerungen von Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, gilt, dass die Abrechnungen bis spätestens zum 30. September 2024 einzureichen sind.

Weitere Erleichterungen sind geplant

Neben der verlängerten Einreichungsfrist sollen auch weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse dazu beitragen, eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen.

In der Verständigung von Bund und Ländern ist vorgesehen, dass es eine beschleunigte Prüfung durch die zuständigen Bewilligungsstellen geben soll, wenn etwa der Antrag bereits auf Basis von Ist-Zahlen gestellt wurde und keine oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen. „Das erleichtert allen Beteiligten das Verfahren und Unternehmen bekommen so endlich Klarheit, was sie möglicherweise zurückzahlen müssen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Janine Wiede in Falkenstein. Zudem wurde die festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf 21 Tage verlängert. Diese Antwortfrist lässt sich auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängern.

Die Bewilligungsstellen erlassen in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte keine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen. „Man kann sich nicht blind auf die Verlängerung verlassen. Diese greift nur, wenn Steuerpflichtige registriert sind und bis zum 31.3.2024 eine Fristverlängerung beantragt haben. Ansonsten steht eine Rückzahlung ins Haus“, warnt Wiede.

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