Ersatzansprüche nur bei tatsächlichen Unannehmlichkeiten bei der Reise
Wenn Reisende eine Flugverspätung von drei oder mehr Stunden hinnehmen müssen, haben sie laut Auskunft der ARAG Experten – je nach Länge der Flugstrecke – einen Entschädigungsanspruch nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Damit sollen sie für Ärgernisse und Unannehmlichkeiten entschädigt werden, die ihnen durch die Verspätung entstehen. Allerdings zieht nicht jede mehr als dreistündige Verspätung automatisch eine Erstattung nach sich. In gleich zwei Fällen hatten die Reisenden das Nachsehen. Es sollte nach Mallorca gehen. Als die Fluggesellschaft rechtzeitig eine mehr als dreistündige Verspätung ankündigte, fuhr einer der Passagiere gar nicht erst zum Flughafen, um die Reise verspätet anzutreten. Ein anderer Passagier wollte einen Geschäftstermin auf keinen Fall verpassen und buchte sich eigenständig einen Ersatzflug. Mit dem landete er zwar immer noch später auf der Balearen-Insel als mit dem ursprünglich gebuchten Flug, die Verspätung betrug unterm Strich aber deutlich weniger als drei Stunden. Beide Passagiere verlangten für die Aufregung Entschädigung von der Airline. Doch die verweigerte die Zahlung in beiden Fällen. Zu Recht, wie sogar der Europäische Gerichtshof feststellte: Denn Sinn und Zweck einer Entschädigung ist die Kompensation für nutzlos aufgewendete Zeit oder andere Ärgernisse. Von beidem konnte hier aber nicht die Rede sein (Az.: C-474/22 und Az.: C-54/23).
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