Bautechnik

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom: Lieferantenpflicht für Vermieter entfällt

Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Vermieterinnen und Vermieter können künftig über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung günstigen Strom an ihre Mieter verkaufen. Dieser muss von einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Dach kommen. Welche neue Regelung gilt, erklärt Ecovis-Steuerberater Andreas Zängerle in Memmingen.  

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglicht es Vermietern künftig, eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf einer vermieteten Immobilie zu betreiben und den erzeugten Solarstrom sehr einfach an ihre Mieter zu verkaufen. Mit der neuen Regelung entfällt die Lieferantenpflicht: Scheint die Sonne nicht und produziert die Anlage keinen Strom oder verbrauchen Mieterinnen und Mieter mehr Strom, als die Anlage produziert, müssen Vermieter auch nicht liefern. Dann beziehen die Verbraucher ihren Strom vom Versorger. Bisher war das anders geregelt, was dazu geführt hat, dass kaum PV-Anlagen auf vermieteten Immobilien installiert wurden.

Wesentliche Vorteile der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Sobald die Anlage in Betrieb ist, wird der Solarstrom an die Gebäudemieter verteilt. Eine Durchleitung über ein öffentliches Stromnetz findet nicht statt. Somit fallen auch die Netzentgelte weg. Den Strompreis können Vermieter und Mieter dann direkt verhandeln. Es ist daher möglich, dass der PV-Anlagen-Betreiber höhere Gewinne erzielt, während der Strompreis für die Mieter fällt. Ein innovatives Messkonzept ermöglicht die optimale Verteilung des verfügbaren Stroms im Gebäude und erleichtert die Abrechnung.

„Die Befreiung von der Pflicht zur Reststromlieferung führt zu einem Abbau der Bürokratie. Wir sehen diese gesetzliche Neuregelung daher sehr positiv“, sagt Andreas Zängerle, „außerdem ist es möglich, dass Mieter weniger für ihren Strom bezahlen müssen, während Vermieter Gewinne aus der Stromlieferung erzielen können. Eine echte Win-Win-Situation also.“

Die Steuer auf die Stromeinnahmen

Seit 2022 gilt für PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden bis zu einer gewissen kWp-Grenze eine komplette Steuerfreiheit. „Das macht die Sache zusätzlich interessant“, sagt Zängerle.

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