Finanzen / Bilanzen

Wechsel aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung durch Teilrentenbezug

Der Versuch eines Rentners, von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, hat kürzlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg verhandelt.

Viele Rentnerinnen und Rentner interessieren sich zum Renteneintritt für den Wechsel von der privaten (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Der Grund: die hohen Beiträge in der PKV. Für über 55-Jährige ist der Wechsel jedoch nur selten möglich. Folgendes Urteil zeigt eine interessante Lösung auf, wie der Wechsel selbst im Rentenalter noch gelingt.

Der Fall: Wechsel durch Teilrente und Familienversicherung

Ein privat krankenversicherter Rentner beantragte, seine Altersrente für einige Monate auf eine Teilrente zu reduzieren, um die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung einzuhalten. Somit gelangte er über die Familienversicherung seiner Ehefrau zurück in die GKV. „Sobald die Versicherungspflicht in der GKV eintritt oder eine Familienversicherung greift, ist die Kündigung der PKV möglich“, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater und Leiter der Rentenberatung bei Ecovis in München.

Voraussetzungen für die Familienversicherung in der GKV

Grundsätzlich können Versicherte in der GKV ihre Ehe- oder Lebenspartner mitversichern, wenn

  • die mitversicherte Person nicht hauptberuflich selbstständig, versicherungsfrei (zum Beispiel Beamte), selbst versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit ist und
  • das regelmäßige Gesamteinkommen des mitversicherten Angehörigen monatlich 505 Euro (Stand 2024) nicht überschreitet.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Rentner bekam im Anschluss wieder die Rente in voller Höhe und überschritt die Einkommensgrenze. Somit entfiel die Möglichkeit zur Familienversicherung. In so einem Fall greift allerdings nahtlos die freiwillige Versicherung in der GKV (Anschlussversicherung).

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass diese Gestaltungsmöglichkeit zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich ist (Urteil vom 24.01.2024, L 5 KR 1336/23). „Der Rentner kann also dennoch in der GKV verbleiben“, sagt Islinger.

Darauf sollten Rentner achten

Trotz der eindeutigen Rechtsprechung sollten sich Rentnerinnen und Rentner vor dem geplanten Wechsel in die GKV immer rechtlichen Rat einholen. Außerdem sollten Betroffene die freiwillige Versicherung der Rentner keinesfalls mit der günstigen Pflichtversicherung für Rentner verwechseln. „Nur wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent Mitglied in der GKV war, kann diese, meist kostengünstigste Variante nutzen“, weiß Andreas Islinger.

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